Als Belegschaft werden alle in einem Betrieb tätigen Arbeiter zusammengefasst. Dazu zählen auch Auszubildende, Angestellte und Führungsmitglieder. Die Betriebsverfassung klärt, in welchem Verhältnis die Belegschaftsmitglieder stehen und wie die Hierarchie allgemein geregelt ist. Einzelne Mitglieder werden häufig auch als Stammbelegschaft zusammengefasst, um sie von Aushilfen abzugrenzen.
Arbeitnehmer, die in einem vertraglichen Verhältnis zu einem Unternehmen stehen, gehören zu dessen Belegschaft. Sie sind damit Teil des Personals. Auch Aushilfen und Saisonarbeiter können Belegschaftsmitglieder sein, wenn sie von dem Unternehmen direkt angestellt wurden. Nicht zu dieser Gruppe zählen beispielsweise Freelancer, die nur für ein Projekt engagiert wurden und Praktikanten, die vermutlich nicht in eine Ausbildung oder Stelle übernommen werden.
Eine unscharfe Definition der Belegschaft wäre es darum, alle im Firmengebäude arbeitenden Personen einzuschließen. Die Trennung erfolgt im Faktor des Arbeitsvertrages. Arbeitet der Angestellte für das Unternehmen und nicht für Subunternehmer oder Partner, gehört er zu den Belegschaftsmitgliedern und genießt die durch den Betriebsrat und die Betriebsverfassung verbrieften Rechte und Pflichten.
Im Rahmen der Steuer ist es wichtig zu wissen, welche Ausgaben rund um Belegschaftsbelange steuerlich geltend gemacht werden können. Eine Frage, die sich Unternehmen immer wieder stellt, ist beispielsweise jene, ob Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern und Ausflüge abgesetzt werden können. Die Entscheidung, welche Ausgaben tatsächlich anerkannt werden, obliegt der Steuerbehörde. Es lässt sich jedoch grundsätzlich sagen, dass alle Veranstaltungen, an denen nur Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitszeit teilnehmen, beruflicher Natur sind.
Anders sieht es aus, wenn die Feier nach Feierabend stattfindet, oder es sich um einen Ausflug handelt, bei dem Mitarbeiter Familienmitglieder mitbringen können. Ein solches Ereignis mag der Mitarbeitermoral und dem Arbeitsklima zuträglich sein. Eine berufliche Veranstaltung ist es jedoch nicht. Bei der Bewirtung in und um die Geschäftsräume gelten gesonderte Regelungen, nach denen nur bestimmte Lebensmittel und Geräte abzurechnen sind.
Aus der Gruppe der Belegschaftsmitglieder sticht der Begriff der Stammbelegschaft heraus. Als Stammbelegschaft werden häufig solche Mitarbeiter bezeichnet, die für den Betriebsablauf unerlässlich und daher schon lange in Anstellung sind. Sie haben zwar keine besonderen Rechte, werden jedoch bei Verkleinerungen meist geschont, um das Unternehmen im Gang zu halten.
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