Bei einer Belegschaftsaktie handelt es sich um eine Aktie, mit denen eine Aktiengesellschaft seine Mitarbeiter am Grundkapital des Unternehmens beteiligen kann. Belegschaftsaktien fördern dadurch die Vermögensbildung der Mitarbeiter und sind ausschließlich der Belegschaft eines Unternehmens vorbehalten. In der Regel können Belegschaftsaktien zu einem Vorzugspreis von den Mitarbeitern erworben werden, oder werden unentgeltlich an die Mitarbeiter ausgegeben. Oft wird der Erwerb von Belegschaftsaktien durch den Arbeitgeber zum Beispiel durch die Stundung des marktüblichen Kaufpreises erleichtert und gefördert. Eine andere Bezeichnung für eine Belegschaftsaktie ist Arbeitnehmeraktie.
Was muss man bei der Versteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen beachten? Das erfährst Du im Magazin.
Wie und zu welchen Bedingungen eine Belegschaftsaktie an Mitarbeiter ausgegeben werden kann, ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Entsprechend den Bestimmung in § 71 AktG darf eine Aktiengesellschaft nur bis zu einer bestimmten Höhe des Grundkapitals ihre eigenen Aktien erwerben, um diese an die Mitarbeiter zu verteilen oder den Mitarbeitern zum Kauf anzubieten. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Eigenerwerb von Aktien 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf.
Eine weitere Möglichkeit besteht laut § 192 AktG darin, das über eine bedingte Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft ein Bezugsrecht der Belegschaft auf eine Belegschaftsaktie geschaffen werden kann. Zudem ist eine Ausgabe von Belegschaftsaktien nach § 202 IV und § 204 III des Aktiengesetzes durch genehmigtes Kapital möglich.
Unternehmen nutzen die Belegschaftsaktie, um ihre Mitarbeiter enger an das Unternehmen zu binden und das Interesse der Belegschaft für die Ziele des Unternehmens zu stärken. Eine Belegschaftsaktie erhöht in der Regel die Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen. Arbeitnehmer ermöglichen Belegschaftsaktien den Aufbau von Vermögen, und am Gewinn des Arbeitgebers beteiligt zu werden. Allerdings ist eine Unternehmensbeteiligung über Belegschaftsaktien immer mit einem Risiko für die Arbeitnehmer verbunden, bei einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung durch einen fallenden Aktienkurs einen Teil des aufgewendeten Kapitals zu verlieren.
Um Arbeitnehmer mit der Ausgabe einer Belegschaftsaktie längerfristig an das Unternehmen zu binden, sind Belegschaftsaktien in der Regel mit einer Sperrfirst ausgestattet. Das heißt, dass die Arbeitnehmer für einen Zeitraum von meist mehreren Jahren – in der Regel für bis zu 5 Jahre – nach dem Erwerb, die Aktien nicht veräußern dürfen. Ein Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist ist meist nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit des Inhabers der Belegschaftsaktie möglich.
Belegschaftsaktien werden vom Staat als vermögensbildende Maßnahme von Arbeitnehmern steuerlich gefördert. Wird den Arbeitnehmern bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien ein Preisvorteil gegenüber dem Börsenkurs eingeräumt, hantelt es ich dabei um einen geldwerten Vorteil. Nach § 3 Nr. 39 EStG (Einkommensteuergesetz) bleibt dieser geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 360 Euro jährlich steuerfrei. Voraussetzung dafür, dass dieser Freibetrag genutzt werden kann, ist, dass der Arbeitnehmer den Vorteil zusätzlich zu seinem Arbeitslohn erhält und der Arbeitgeber diesen freiwillig bietet.