Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Dabei handelt es sich um eine monetäre oder technisch-physische Größe, die als Grundlage für die Berechnung einer Steuer dient. In beiden Fällen ist das quantifizierbare Steuerobjekt die Bemessungsgrundlage. Anhand der Bemessungsgrundlage wird der im Einzelfall anzuwendende Steuertarif bestimmt, auf dessen Basis die Steuerschuld ermittelt werden kann. Eine Bemessungsgrundlage findet unter anderem Anwendung bei der Berechnung der

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer

Bei der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 EStG beziehungsweise § 7 KStG die Grundlage für die Bemessung der Steuerpflicht. Bei der Umsatzsteuer ist der Preis eines Produktes oder der Wert der eingeführten Gegenstände nach § 10 und § 11 UStG die Grundlage. Bei der Kraftfahrzeugsteuer kann der Hubraum, das Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Schadstoffausstoß nach § 8 KraftStG als Grundlage für die Steuerberechnung dienen.

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Technisch-physische Größen als Bemessungsgrundlagen

In vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts dienen sogenannte technisch-physische Größen als Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Steuerschuld. Zu den technisch-physischen Größen zählen beispielsweise das Gewicht in Kilogramm, die Stückzahl oder das Volumen in Litern. Beispiele für die Anwendung dieser Größen sind der Hubraum eines Kraftfahrzeugmotors für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer, das Volumen in Litern zur Ermittlung der abzuführenden Branntweinsteuer oder der Öko- und Mehrwertsteuer bei Kraftstoffen. Bei der Verwendung technisch-physischer Größen ergeben sich in aller Regel keine Probleme bei der Erfassung und Abgrenzung sowie der daraus folgenden Steuerberechnung.

Bei der Ermittlung der Grund- und Gewerbesteuer dient seit 1998 der sogenannte Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Der Einheitswert wird sowohl bei privat genutzten wie gewerblich und Land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Grundbesitz im Inland angewendet.

Wirtschaftliche monetäre Größen als Bemessungsgrundlage

Bei der Nutzung wirtschaftlich monetärer Größen als Bemessungsgrundlage entstehen regelmäßig durch eine Inflationsabhängigkeit und die Komplexität bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage Probleme bei der Steuerberechnung. Grundlage für die Berechnung des Einkommensteuerbetrages ist zunächst immer das zu versteuernde Einkommen. Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch vor, dass vor der Steuerberechnung verschiedene Abschläge und Zuschläge auf das Einkommen vorgenommen werden können oder müssen. Hierzu zählen beispielsweise der sogenannte Altersentlastungsbetrag, ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Freibeträge für Land und Forstwirte.

Zudem können bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verluste und eventuell Steuerbegünstigungen für zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden abgezogen werden. Weitere Abzugsmöglichkeiten betreffen den Kinderfreibetrag oder einen Härteausgleich nach § 46 Absatz 3 EStG. Der anhand dieser Zu- und Abschläge resultierende Betrag ist dann am Ende das tatsächlich zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage dient.

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