Die Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind im §4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Sie werden in Geldwert ausgedrückt.
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In der Steuererklärung des betreffenden Betriebes sind sie aus Unternehmersicht ein wichtiger Posten: Sie schmälern nämlich den Gewinn und reduzieren dadurch die Steuerlast. Bei den betrieblichen Ausgaben kann es sich einerseits um monetäre Abflüsse, andererseits aber auch um Sachwerte handeln. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass in allen Fällen ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität des jeweiligen Unternehmens besteht.
Entscheidend ist in dem Zusammenhang, dass die Ausgaben auch vor dem Betriebsstart oder nach der eventuellen Beendigung eines Betriebes anfallen und somit abgesetzt werden können. Betrieblich veranlasste Ausgaben können von Gewerbebetrieben, von Betrieben aus der Land-und Forstwirtschaft sowie von selbstständigen Personen geltend gemacht werden.
In vielen Fällen ist es eindeutig, wann eine betrieblich verursachte Ausgabe vorliegt. Das gilt zum Beispiel für Lohn- und Gehaltskosten der Mitarbeiter, für die Prämien betrieblich notwendiger Versicherungen, für Reparaturen an Maschinen und Firmenfahrzeugen oder für die Telefonkosten im Büro. Auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter sind klassische Ausgaben eines Betriebes. Hier muss jedoch beachtet werden, dass sie ab einer bestimmten Summe nach den einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen über eine vorgeschriebene Nutzungsdauer verteilt werden müssen.
Eine genaue Abgrenzung ist nötig, wenn in einem Bereich unternehmerische und private Belange miteinander vermischt werden. Beispiel ist die Nutzung eines Geschäftswagens auch im privaten Bereich oder eine Reise, auf der geschäftliche Belange mit privaten Aktivitäten kombiniert werden. Hier ist im Zuge der steuerlichen Absetzbarkeit klar der jeweilige Anteil der betrieblich veranlassten Kosten herauszuarbeiten. Zudem gibt es einige Ausgaben, die aus steuerrechtlicher Sicht nicht komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden können wie zum Beispiel Kundengeschenke oder die Kosten für ein Geschäftsessen.
Zu den gemischten Aufwendungen können Posten gehören, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, wie zum Beispiel:
Die Betriebsausgaben sind bei der Ermittlung des Gewinns eines Unternehmens von hoher Relevanz. Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird dieser errechnet. Dabei werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen subtrahiert. Das Ergebnis ist der Gewinn – meist innerhalb eines Geschäftsjahres oder Quartals.
Um ein korrektes Ergebnis zu erhalten muss penibel darauf geachtet werden, dass in die EÜR tatsächlich nur die „echten“ Betriebsausgaben einfließen.
Grundsätzlich sind Betriebsausgaben immer von der Steuer absetzbar, wenn sie auf eine betriebliche Veranlassung zurückgehen. Dazu gehören alle Ausgaben, die in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehen oder die zur Aufrechterhaltung eines Betriebs eingesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Anschaffung oder Ausgabe unbedingt notwendig, allgemein üblich oder sinnvoll ist. Denn das Entscheidungsrecht über eine Anschaffung liegt beim Unternehmen. Neben den Betriebsausgaben, die unbestreitbar zu den betrieblich bedingten Kosten gehören, die für die gewerbliche Tätigkeit anfallen, gibt es weitere Ausgaben, die Unternehmen steuerlich geltend machen können.
Zu den Betriebsausgaben, die Unternehmen von der Steuer absetzen können, wenn eine betriebliche Verwendung vorliegt, gehören zum Beispiel:
Wenn die Aufwendungen hierfür den Betrieb betreffen, können Unternehmen auch die folgenden Posten zu den absetzbaren Betriebsausgaben hinzurechnen:
Weitere Beispiele für Betriebsausgaben findest Du in unserem Magazinbeitrag Steuerlich absetzbar für Freiberufler von A bis Z!
Bestimmte Aufwendungen, die für Unternehmen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit entstehen, können nicht oder nur zu einem bestimmten Teil abgesetzt werden. Dabei spricht der Gesetzgeber von den nicht oder beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben, zu denen zum Beispiel die folgenden Aufwendungen gehören:
Die Betriebsausgabenpauschale ist eine Pauschale, die bestimmte selbstständige Berufsgruppen ansetzen können, um ihre Betriebsausgaben geltend zu machen. Sie müssen ihre tatsächlichen Aufwendungen, die sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingesetzt haben, nicht nachweisen. Die Steuerpflichtigen der betroffenen Berufsgruppen müssen die Betriebsausgabenpauschale nicht anwenden, wenn diese ungünstiger ausfällt, als die tatsächlich aufgewendeten Betriebsausgaben. Der Vorteil der Pauschale liegt in der einfachen Verwaltung, da der Nachweis über einzelne Betriebsausgaben entfällt.
Die Betriebsausgabenpauschale kann durch Angehörige der folgenden Berufsgruppen angewendet werden, um den Gewinn in der Einkommensteuererklärung zu senken:
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