Betriebseinnahmen sind Geld- und Sachleistungen, die ein Unternehmer für erbrachte Leistungen von seinem Kunden erhält. Betriebseinnahmen können sowohl ein zu zahlende Geldbetrag als auch zu erbringende Sachleistungen sein.
Darüber hinaus werden auch Veränderungen, die sich bei den Wirtschaftsgütern oder bei dem Anlagevermögen ergeben, den betrieblichen Einnahmen zugerechnet. Dies ist der Fall, wenn Wirtschaftsgüter oder Teile des Anlagevermögens nicht mehr benötigt und an Dritte veräußert werden. Sie zahlen dem Unternehmen Geld oder erbringen eine Sachleistung.
Die wichtigste Voraussetzung für eine Einordnung als Betriebseinnahme ist, dass es sich bei bei dem Geld oder bei der Sachleistung um eine Einnahme handelt, die in einem eindeutigen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Eine private Einnahme oder eine private Schenkung kann demzufolge nicht den betrieblichen Einnahmen zugeordnet werden.
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Die Betriebseinnahmen können niemals mit dem Gewinn gleichgesetzt werden. Dies liegt ganz wesentlich daran, dass den Einnahmen und Ausgaben gegenüber stehen, die in regelmäßigen Abständen getätigt werden oder gelegentlich anfallen. Sie sind erforderlich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten oder müssen in einem direkten Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.
Um den Gewinn einer Unternehmung zu ermitteln, müssen die Einnahmen und die Ausgaben gegenüber gestellt werden. Hierfür gibt es verschiedene Varianten wie die Einnahmenüberschussrechnung oder die Betriebswirtschaftliche Abrechnung.
Diese Varianten können nicht willkürlich gewählt werden, sondern hängen von der Art und der Struktur des Betriebes ab. Es gibt eindeutige gesetzliche Vorgaben, an die sich die verantwortlichen Personen im Betrieb halten müssen.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden alle Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen. Die Different, die sich daraus ergibt, ist der Gewinn.
>> Weitere Informationen: Einnahmenüberschussrechnung oder doppelte Buchführung: Wer ist zu was verpflichtet?
Kaufleute, Aktiengesellschaften und GmbHs (außerdem Freiberufler und Kleingewerbetreibende) und alle Gewerbetreibende, die einen Gewinn über 60.000 Euro im Jahr oder über 600.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dabei wird das Geschäftsjahr mit einer E-Bilanz abgeschlossen.
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