Bei der Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt) überprüft das Finanzamt bei Steuerpflichtigen (in der Regel Freiberufler oder Unternehmen) die Richtigkeit und Vollständigkeit der steuerrelevanten Angaben. Die Prüfung wird nach Ermessen des Finanzamtes durchgeführt.
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Das Finanzamt kündigt die Prüfung in der Regel schriftlich mit einem Termin an, der durch den Steuerpflichtigen nur bei wichtigen Gründen verlegt werden kann. Geprüft werden können alle buchhalterischen Vorgänge, die für die Steuererklärung relevant sind. Möglich ist aber auch die Prüfung nur einzelner Bereiche, zum Beispiel der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Einkommenssteuer. In der Regel erstreckt sich der Prüfungszeitraum über nicht mehr als drei Jahre.
Der Steuerpflichtige unterliegt bei der Betriebsprüfung einer Mitwirkungspflicht. Er muss den Prüfern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, den Zugang zu seinem Geschäft oder seinem Büro ermöglichen und den Prüfern, je nach Möglichkeit, einen separaten Arbeitsraum zur Verfügung stellen. Auch auf eventuell auf dem Computer gespeicherte Daten dürfen die Prüfer zugreifen. Der Steuerpflichtige muss Auskunft zu den Unterlagen geben und eventuelle Unstimmigkeiten erklären. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Seiten rechtlich bindend. Sobald die Prüfer anwesend sind, sind straffreie Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich.