Betriebsrat

In einem Unternehmen übernimmt der Betriebsrat die Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen über der Unternehmensleitung. Ausgenommen sind nur die leitenden Angestellten. Die Interessenvertretung erfolgt durch Mitwirkung und Mitbestimmung bei bestimmte betrieblichen Entscheidungen. Die Befugnisse und die Stellung des Betriebsrates innerhalb eines Unternehmens sind gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

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Der Betriebsrat: Die Aufgaben

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat gegenüber der Unternehmensleitung einen Informationsanspruch, soweit dies für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Unternehmensführung muss ihn zum Beispiel über technische und organisatorische Veränderungen informieren. Der Betriebsrat ist befugt, die erhaltenen Informationen, mit Ausnahme von persönlichen Daten und ausdrücklich als geheim zu haltend bezeichnete Informationen an die Belegschaft weitergeben und öffentlich mit Belegschaftsmitgliedern darüber diskutieren. Bei Baumaßnahmen, der Änderung von Arbeitsabläufen und bei Fragen der Berufsausbildung muss sich die Unternehmensleitung mit ihm beraten. Primäre Aufgaben des Betriebsrates sind

  • Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb
  • Förderung benachteiligter Arbeitnehmer
  • Überwachung der Einhaltung von Normen und Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer
  • Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmern
  • Wahrung der Gleichberechtigung der Geschlechter
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Vorbereitung und Durchführung von Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Ansprüche des Betriebsrates

Die Mitglieder des Betriebsrates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, dem Betriebsrat alle zur Erfüllung erforderlichen Materialien, eventuell eine Schreibkraft und einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Zur Ausübung des Amtes haben die Mitglieder des Betriebsrates einen Anspruch auf eine vom Unternehmen bezahlte Freistellung von der Arbeit. Dabei dürfen die Mitglieder des Betriebsrates weder begünstigt, noch benachteiligt, noch an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden. Die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist gemäß § 78 BetrVG nur aus wichtigem Grund möglich.

Die Wahl des Betriebsrates

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen. In Unternehmen mit mindestens 5 ständigen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für 4 Jahre durch einen Wahlvorstand. Gegebenenfalls muss der Betriebsrat nach zwei Jahren neu gewählt werden, falls sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Zeitraum um die Hälfte vermindert oder erhöht hat. Zur Wahl des Betriebsrates sind alle Mitarbeiter berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso dürfen Leiharbeiter, die seit mehr als 3 Monaten im Unternehmen arbeiten, an der Wahl teilnehmen. Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, sofern sie seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt sind.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Die Arbeitnehmervertreter haben bei verschiedenen Entscheidungen im Unternehmen ein unabdingbares Mitbestimmungsrecht. Dazu gehören unter anderem

  • Fragen zum Arbeitsschutz
  • Entlohnungsgrundsätze einschließlich Akkordlohn und Prämien
  • betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen
  • Urlaubsplanung
  • erhebliche Betriebsänderungen
  • Mehrarbeit und Pausenregelungen
  • Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungskontrolle
  • Aufstellung und Änderung einer Betriebsordnung

Soll eine Kündigung ausgesprochen werden, muss der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG grundsätzlich angehört werden. Er kann der Kündigung widersprechen. Kann keine Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung erzielt werden, liegt die Entscheidung über die Kündigung in der Hand eines Arbeitsgerichts.