Zu dem Betriebsvermögen eines Unternehmens zählen alle Wirtschaftsgüter, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden. Dazu zählen etwa Grundstücke, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, Fertigungsmaschinen, aber auch PKWs, LKWs oder PC-Ausstattung des Unternehmens. Das betriebliche Vermögen ist Bestandteil der Bilanz, welche für Einzelunternehmer ab 50.000 Euro Gewinn im Betriebsjahr, so wie Personenhandelsgesellschaften und beschränkt haftende Gesellschaften verpflichtend ist.
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Bei der Bilanzierung ist das betriebliche Vermögen unter den Aktiva einzuordnen, da es einen Habens-Posten darstellt. Das Betriebsvermögen teilt sich in notwendiges, gewillkürtes und Sonderbetriebsvermögen. Teile des Privatvermögens nach § 264c HGB (Handelsgesetzbuch) in Gesellschaften können, obwohl sie zu betrieblichen Zwecken angeschafft wurden, nicht zu dem betrieblichen Vermögen gerechnet werden. Gesellschafter können jedoch mit Eigenkapital oder gewillkürtem Privatvermögen für das Unternehmen haften (Siehe hierzu den Lexikonartikel zur Haftung). Dazu zählen etwa Wertpapiere, die auch betrieblich genutzt werden könnten, doch privat verwaltet sind. Auch Gegenstände, die nicht in der Bilanz aufgeführt werden, zählen zum eigentlichen Betriebsvermögen, insofern sie zu mehr als 50% der Zeit betrieblich genutzt werden. Das kann z.B. Arbeitsrechner betreffen, welche nach Feierabend privat genutzt und daher nicht für den Betrieb angeschafft wurden. Auch für Grundstücke, welche einen Wohnbereich beinhalten, gilt diese Regelung. In der Bilanz (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Bilanzvergliederung) selbst tauchen sowohl gewillkürtes, als auch notwendiges Betriebsvermögen auf.
Während notwendiges Betriebsvermögen angeschafft und eingekauft wird, um den Betrieb des Unternehmens (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Unternehmensführung) aufnehmen und weiterführen zu können. Diese Gegenstände und Grundstücke dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken. Dazu können spezialisierte Maschinen dienen, die zur Herstellung einer Ware oder eines Produktes benötigt werden, aber auch Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Logistik dienen. Das gewillkürte Vermögen entsteht, wenn ein privat genutzter Gegenstand, oder eine Anlage, in die Betriebstätigkeit übernommen und vermehrt dazu genutzt werden, das Unternehmen erfolgreich zu machen. In einem Betriebsvermögensvergleich müssen diese Güter anteilig oder komplett dem betrieblichen Vermögen zugerechnet werden. Nach R 4.2 Abs. 7 EStR gelten für Grundstücke gesonderte Regelungen betreffs der anteiligen Nutzung.
Am Ende eines Wirtschaftsjahres (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Geschäftsjahr) steht für Unternehmen der Betriebsvermögensvergleich. Vereinfacht lässt sich sagen, dass hier betrachtet wird, um welche Güter das Betriebsvermögen im letzten Jahr gewachsen ist. Dazu wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem des Vorjahres verglichen, vermehrt um den Entnahmenwert, vermindert um die Einlagen. Ein positiver Betriebsvermögensvergleich deutet auf ein gesundes, wachsendes Unternehmen hin.