Ergeben sich aus einer Versicherung, etwa einer Lebensversicherung, neben Zinszahlungen und Dividenden auch Buch- beziehungsweise Marktgewinne, werden diese als Bewertungsreserven verbucht. Der Wert der Bewertungsreserven bleibt so lange ein Buchwert, bis die Versicherung ausläuft, oder die Ausschüttung ansteht. Dann können Versicherte bis zu der Hälfte der aufgelaufenen Reserven ausgezahlt bekommen.
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Wird eine Versicherung abgeschlossen, generieren die eingezahlten Beiträge über die Laufzeit des Vertrages Zinsen und Dividenden. Durch diesen Teil der Versicherung ist es möglich, dass Versicherte eine höhere Summe ausgezahlt bekommen, als sie ursprünglich einzahlten. Allerdings ändert sich über die Laufzeit auch der Marktwert. Gerade Lebensversicherungen steigen in ihrem Wert immer wieder deutlich an. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Marktwert nennt man Bewertungsreserven. Sie werden zwar jährlich und regelmäßig verbucht, aber nicht jährlich ausgeschüttet. Ist die Versicherungssumme einmal auszuzahlen, muss die Bank auch einen Teil des Reservenwertes auszahlen.
Die Wertsteigerung und damit die Bildung der Reserven betrifft alle Arten von Anlagen, welche nicht regelmäßig gehandelt oder ausgeschüttet werden. Dazu zählen Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Wertpapiere und Geldanlagen. Auch Sachanlagen können im Wert gesteigert werden, lassen sich jedoch dadurch nicht höher verbuchen, bis sie veräußert werden.
Bei den Versicherungen ist zu unterscheiden nach Versicherungen, die nur im Versicherungsfall greifen und Versicherungen, die automatisch auslaufen und schließlich ausgeschüttet werden. Zu den letztgenannten zählt beispielsweise die Rentenversicherung. Ist das Ansparen beendet und die Rente wird zur Auszahlung fällig, endet auch die Neubewertung des Wertes. Als Bewertungsreserve gilt der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt aktuell ist.
Bis 2005 konnten Versicherer die Bewertungsreserven unter ihre eigenen Einnahmen verbuchen. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde an dieser Regelung gerüttelt. Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 trat auch die anteilige Ausschüttung der Reserven in Kraft. Die Versicherungswirtschaft konnte im August 2014 erwirken, dass eine neue Regelung unter § 139 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beschlossen wurde. Hiernach müssen Versicherer nur noch dann anteilig auszahlen, wenn die Bewertungsreserven höher sind als zum Sicherungsbedarf eingelegt.
Je nach der aktuellen Höhe der Bewertungsreserve kann der Versicherte bei einer Ausschüttung also hinsichtlich dieser Zusatzzahlung leer ausgehen. Im Zweifelsfall muss der Versicherer nachweisen, inwieweit die Reserven tatsächlich zur Sicherung der Anlagen aufgewendet wurden.