Bilanzerstellung

Jeder Unternehmer und Gewerbetreibende, der nach den Bestimmungen des Handelsrechts zum Führen von Büchern verpflichtet ist, muss eine Handels- und Steuerbilanz erstellen. Ausgenommen von der Verpflichtung Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen sind Freiberufler und Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von weniger als 500.000 Euro und einen Jahresüberschuss von weniger als 50.000 Euro erwirtschaften. Die Bilanzerstellung muss nach den Bestimmungen des § 244 Handelsgesetzbuches () in deutscher Sprache und in Euro erfolgen und nach § 245 HGB mit Angabe des Datum vom für die Bilanzerstellung Verantwortlichen unterzeichnet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die Erstellung der Steuerbilanz. Für die Bilanz sind grundsätzlich

  • der Inhaber einer Einzelunternehmung
  • jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  • der oder die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie
  • der oder die Geschäftsführer einer UG oder GmbH

verantwortlich. Die Verantwortung kann nicht delegiert werden. In der Regel erfolgt die Erstellung der Bilanz zwar durch einen Steuerberater, letztendlich verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben ist jedoch der oben genannte Personenkreis.

Seit 2014 ist die E-Bilanz für Unternehmen Pflicht. Die wichtigsten Fakten und Hinweise dazu findest Du im Billomat Magazin!

Was sind die Fristen für die Bilanzerstellung?

Einzig für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind im Handelsgesetzbuch keine gesetzlichen Fristen vorgesehen. In der Regel sollte die Bilanzerstellung zur Unternehmensgründung schon im eigenen Interesse zeitnah erfolgen. Die Finanzbehörden erwarten die Eröffnungsbilanz oftmals spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Für alle weiteren Bilanzen sind im § 264 HGB abhängig von der Unternehmensgröße bestimmte Fristen für die Bilanzerstellung vorgegeben:

  • für Personengesellschaften und Einzelunternehmer (Vergleiche hierzu unseren Lexikonbeitrag zu Einzelunternehmen) gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Ende des Geschäftsjahres noch als ordnungsgemäß für die Bilanzerstellung
  • kleinste und kleine GmbH sind zur Abgabe der Bilanz innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres verpflichtet
  • große und mittelgroße GmbHs müssen die Bilanz innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag einreichen

Was sind die Pflichtangaben bei der Bilanzerstellung?

Bei der Erstellung der Bilanz müssen Kapitalgesellschaften und einer Kapitalgesellschaft gleichgestellte Personengesellschaften folgende Pflichtangaben in die Bilanz aufnehmen

  • die Angabe der Firma
  • die Angabe des Unternehmenssitzes wie er im Handelsregister eingetragen ist
  • das Registergericht und die Registernummer, unter der das Unternehmen geführt wird
  • falls erforderlich: Hinweise auf eine laufende Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens

Grundlegende Anforderungen an die Bilanzerstellung

Die Unternehmensverhältnisse am Bilanzstichtag sind alleine maßgebend für die Erstellung der Bilanz. Im Einzelfall müssen darüber hinaus Umstände berücksichtigt werden, die vor der Bilanzerstellung aber nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Diese Umstände können Wert aufhellende oder Wert beeinflussende Eigenschaften haben.

Wert aufhellende Umstände betreffen die Situation am Bilanzstichtag und müssen berücksichtigt werden, auch wenn Sie am Bilanzstichtag noch nicht bekannt gewesen sind. Im Gegensatz dazu sind Wert beeinflussende Umstände nicht in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn Sie nach dem Bilanzstichtag eintreten und somit die Verhältnisse am Bilanzstichtag selbst nicht beeinflussen können.