Jeder Unternehmer und Gewerbetreibende, der nach den Bestimmungen des Handelsrechts zum Führen von Büchern verpflichtet ist, muss eine Handels- und Steuerbilanz erstellen. Ausgenommen von der Verpflichtung Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen sind Freiberufler und Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von weniger als 500.000 Euro und einen Jahresüberschuss von weniger als 50.000 Euro erwirtschaften. Die Bilanzerstellung muss nach den Bestimmungen des § 244 Handelsgesetzbuches (HGB) in deutscher Sprache und in Euro erfolgen und nach § 245 HGB mit Angabe des Datum vom für die Bilanzerstellung Verantwortlichen unterzeichnet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die Erstellung der Steuerbilanz. Für die Bilanz sind grundsätzlich
verantwortlich. Die Verantwortung kann nicht delegiert werden. In der Regel erfolgt die Erstellung der Bilanz zwar durch einen Steuerberater, letztendlich verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben ist jedoch der oben genannte Personenkreis.
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Einzig für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind im Handelsgesetzbuch keine gesetzlichen Fristen vorgesehen. In der Regel sollte die Bilanzerstellung zur Unternehmensgründung schon im eigenen Interesse zeitnah erfolgen. Die Finanzbehörden erwarten die Eröffnungsbilanz oftmals spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Für alle weiteren Bilanzen sind im § 264 HGB abhängig von der Unternehmensgröße bestimmte Fristen für die Bilanzerstellung vorgegeben:
Bei der Erstellung der Bilanz müssen Kapitalgesellschaften und einer Kapitalgesellschaft gleichgestellte Personengesellschaften folgende Pflichtangaben in die Bilanz aufnehmen
Die Unternehmensverhältnisse am Bilanzstichtag sind alleine maßgebend für die Erstellung der Bilanz. Im Einzelfall müssen darüber hinaus Umstände berücksichtigt werden, die vor der Bilanzerstellung aber nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Diese Umstände können Wert aufhellende oder Wert beeinflussende Eigenschaften haben.
Wert aufhellende Umstände betreffen die Situation am Bilanzstichtag und müssen berücksichtigt werden, auch wenn Sie am Bilanzstichtag noch nicht bekannt gewesen sind. Im Gegensatz dazu sind Wert beeinflussende Umstände nicht in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn Sie nach dem Bilanzstichtag eintreten und somit die Verhältnisse am Bilanzstichtag selbst nicht beeinflussen können.