Der Bilanzverlust bildet einen bilanzrechtlicher Terminus und stellt den Gegenbegriff zum Bilanzgewinn dar. Beide Positionen spielen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften (AG/GmbH) eine Rolle, wenn der Jahresabschluss nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Das Handelsrecht eröffnet dieses Wahlrecht (§ 268 Abs. 1 HGB) grundsätzlich als Alternative zum Bilanzausweis vor Ergebnisverwendung. In diesem Fall erscheint in der Bilanz anstelle des Bilanzgewinnes/Bilanzverlustes der Jahresüberschuss/-fehlbetrag zusammen mit einem eventuellen Gewinn- bzw. Verlustvortrag.
Seit 2014 ist die E-Bilanz verpflichtend. Einige Fakten und Hinweise zur E-Bilanz haben wir dir in unserem Billomat Magazin zusammengefasst.
Bilanzgewinne und -verluste sind keineswegs deckungsgleich mit den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten eines Unternehmens. Aber warum ist das so? Es handelt sich um rein bilanztechnische Größen, die angeben, welche Beträge potentiell für Ausschüttungen an Aktionäre bzw. Gesellschafter zur Verfügung stehen. Dennoch besteht ein Zusammenhang mit dem Jahresergebnis. Der Bilanzgewinn/-verlust lässt sich durch eine einfache Überleitungsrechnung aus dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag wie folgt ableiten:
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+ Gewinnvortrag/ -Verlustvortrag
+ Entnahmen aus Rücklagen/ – Einstellungen in Rücklagen
_____________________________________________________________
= Bilanzgewinn/-verlust
Daraus ergibt sich, dass theoretisch sowohl ein Bilanzverlust denkbar ist, obwohl ein Jahresüberschuss vorliegt – dann sind Verlustvorträge und Einstellungen in Rücklagen betragsmäßig höher – als auch der umgekehrte Fall: Es wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen, obwohl ein Jahresfehlbetrag vorliegt – dann übersteigen Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen den Jahresfehlbetrag.
Bei ausgewiesenen Bilanzverlusten kann die Hauptversammlung (AG) bzw. Gesellschafterversammlung (GmbH) keine Verwendungbeschlüsse fassen, da die entsprechende Ausschüttungs-Basis fehlt. Der ausgewiesene Verlust wirkt daher wie eine Ausschüttungssperre. Er wird in die Bilanz des folgenden Geschäftsjahres im Rahmen eines Verlustvortrages übergeleitet und schmälert dann das Ausschüttungspotential. Publizitätspflichtige Unternehmen sind in der Regel darauf bedacht, Bilanzverluste zu vermeiden, da ein solcher Ausweis als Signal für eine schlechte wirtschaftliche Lage gewertet. Darüber hinaus wird die fehlende Möglichkeit von Ausschüttungen von den Anteilseignern in der Regel eher kritisch bewertet.