BilRUG

BilRUG ist die Abkürzung für Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz. Das im Jahr 2016 in Kraft getretene Gesetz gilt als die größte Reform des Handelsgesetzbuches. Durch das BilRUG wurden die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Unternehmen sind verpflichtet, die neuen Bilanzrichtlinien für alle Geschäftsjahre nachdem 31.12 2015 bei der Bilanzierung anzuwenden. Insgesamt betrifft das BilRUG rund 80 Paragraphen des . In Ausnahmefällen ist es möglich, einen Teil der neuen Regelungen bereits bei der Bilanzerstellung für frühere Geschäftsjahre anzuwenden.

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmen? Das erfährst du im Billomat-Magazin

Neue Schwellenwerte für Unternehmensgrößen im BilRUG

Eine wesentliche Änderung durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz betrifft die Größeneinordnung von Unternehmen auf Grundlage ihrer Bilanzsumme und Umsatzerlöse.

Bis 31.12 2015 galten Unternehmen mit einer Bilanzsumme von bis zu 4,84 Millionen Euro und Umsatzerlösen von weniger als 9,68 Millionen Euro als kleine Unternehmen. Die neuen Schwellenwerte betragen 6 und 12 Millionen Euro. Unternehmen mit einer Bilanzsumme von bis zu 19,258 Millionen Euro und einem Umsatzerlös von bis zu 38,5 Millionen Euro galten als mittlere Unternehmen. Für Unternehmen dieser Größe gelten heute 20 und 40 Millionen Euro als Schwellenwert. Als große Unternehmen werden heute Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro und Umsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro bezeichnet.

Keine Änderungen wurden dagegen bei der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zur Einstufung eines Unternehmens vorgenommen.

  • mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten Unternehmen als kleine Unternehmen
  • bis zu 250 Arbeitnehmer kennzeichnen mittelgroße Unternehmen
  • mit mehr als 250 Arbeitnehmer gilt ein Unternehmen als großes Unternehmen

Änderungen bei Umsatzerlösen durch das BilRUG

Eine zweite wesentliche Änderung durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz betrifft die Umsatzerlöse eines Unternehmens. Im neu gefassten ist seitdem 01.01.2016 die Unterscheidung zwischen der sogenannten gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem sogenannten gewöhnlichen Leistungsangebot entfallen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sowohl bisher als außergewöhnliche Erträge und als sonstige betriebliche Erträge bewertete Erlöse zu den Umsatzerlöse gezählt werden müssen.

Auf der anderen Seite müssen Unternehmen heute nicht mehr überprüfen, ob die von Ihnen verkauften Produkte oder erbrachten Dienstleistungen zu ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählen. Zudem müssen keine außergewöhnlichen Aufwendungen und keine außergewöhnlichen Erträge mehr erfasst und in der Bilanz ausgewiesen werden. Allerdings erfordert das BilRUG, dass alle Erträge und Aufwendungen, die eine außergewöhnliche Größenordnung aufweisen oder für das Unternehmen von einer außergewöhnlichen Bedeutung sind, im Anhang der Bilanz angegeben werden müssen.

Ähnliche Fragen: