Binnenmarkt

Binnenmarkt ist im Allgemeinen die Bezeichnung für einen internen Markt beispielsweise in einem Land oder in der Europäischen Union, mit einem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, einem freien Kapitalverkehr, einer Arbeitnehmerfreizügigkeit und der sogenannten Niederlassungsfreiheit von Selbständigen und Unternehmen im Wirtschaftsgebiet. Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, in der EU dürfen Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsstaat ohne besondere Genehmigung arbeiten.

Umsatzsteuer im Onlinehandel: Alle Änderungen und strengere Regeln ab 2019 findest Du im Billomat Magazin.

Der Binnenmarkt der Europäischen Union

Binnenmarkt
Ein Binnenmarkt ist ein interner Markt, der durch einen freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr gekennzeichnet ist.

In der Europäischen Union ist der Binnenmarkt der gemeinsame Wirtschaftsraum innerhalb der Grenzen der Europäischen Union. Innerhalb dieses Wirtschaftsraum ist gilt ein

  • Freier Warenverkehr
  • Personenfreizügigkeit
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Diese Freiheiten werden als die vier Freiheiten oder vier Grundfreiheiten der EU bezeichnet. Innerhalb dieses Binnenmarktes wurden Zölle, Grenzkontrollen und andere Hemmnisse für den freien Handel abgeschaffen. Für Warenimporte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union werden jedoch in jedem Mitgliedsstaat einheitliche Zölle auf Grundlage der Europäischen Zollunion erhoben.

Freier Handel im europäischen Binnenmarkt

Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann ein unbeschränkter Handel stattfinden. Das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung ist in Art. 30 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geregelt. In den Artikeln 34 und 35 AEUV ist bestimmt, das es für den Warenverkehr innerhalb der EU keine mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen geben darf.

Der europäische Binnenmarkt ist durch den nach außen gemeinsamen Zolltarif und die gleichzeitige Abschaffung der Zollgrenzen im Inneren der Union eine sogenannte Zollunion. Um im gesamten Gebiet der Europäischen Union einheitliche Marktbedingungen zu schaffen, müsste eine Angleichung, das heißt Harmonisierung der Verbrauchsteuern erfolgen. Da für diese Angleichung ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, ist diese Forderung einiger Mitgliedstaaten bislang nicht durchsetzbar. Die Verbrauchsteuern werden daher auf absehbare Zeit noch unterschiedlich sein. Durch Abschaffung der internen Zollgrenzen sind heute anstelle der Zollämter die Finanzämter der Mitgliedstaaten für die Verrechnung der unterschiedlichen Verbrauchsteuern beim grenzüberschreitenden Warenverkehr im Binnenmarkt zuständig.

Im Gegensatz dazu wird im privaten Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auf eine Erhebung unterschiedlicher Steuern durch die einzelnen Mitgliedstaaten verzichtet. Die Versteuerung der Waren erfolgt beim privaten Warenverkehr im jeweiligen Herkunftsland. Diese Praxis ist insbesondere für grenznah lebende Privatpersonen von Vorteil, die gegebenenfalls von den unterschiedlichen Steuersätzen profitieren können.

Harmonisierung von Produktzulassungen und technischen Normen im EU Binnenmarkt

Für die Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind noch weitgehende Harmonisierungen bei Produktzulassungen und technischen Normen erforderlich. In den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten werden zum Teil sehr unterschiedliche Anforderungen an Produkte gestellt, die zum Verkauf bestimmt sind. In einem als Cassis-de-Dijon-Entscheidung bekannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof jedoch klargestellt, dass alle in einem EU-Mitgliedsstaat vorschriftsgemäß hergestellten Produkte ohne Einschränkung in allen anderen Mitgliedstaaten frei verkauft werden dürfen.

Ähnliche Beiträge: