Der Buchwert eines Unternehmens ist die Summe aller zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten und um die nach Handels- und Steuerrecht vorgeschriebenen Ab- und Zuschreibungen korrigierten Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Bei der Ermittlung der Werte kommen handelsrechtliche, die Rechnungslegung betreffende Vorschriften sowie steuerrechtliche Bewertungsvorschriften zur Anwendung. Der Buchwert beschreibt demnach den Wert eines Wirtschaftsgutes oder von Schulden, zu dem das Wirtschaftsgut oder die Schulden in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden.
Wie du geringwertige Wirtschaftsgüter richtig abschreibst, kannst du im Billomat Magazin nachlesen.
Die Positionen der Aktiva und Passiva in der Bilanz werden zum Bilanzstichtag mit ihrem Buchwerten bilanziert. Für die Ermittlung der Buchwerte sind die Bewertungsvorschriften nach § 6 EStG (Einkommensteuergesetz) zu beachten. Für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen und Anlagen ergibt sich der Wert aus den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (s. § 255 HGB) vermindert um die Abschreibungen (§ 7 EStG) und erhöht um eventuelle Zuschreibungen.
Buchwert = Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Abschreibungen + Zuschreibungen
Auf der Seite der Passiva entsprechen die Buchwerte den noch offenen Restschulden von Verbindlichkeiten oder bei Rückstellungen dem Erfüllungsbetrag.
Während der Buchwert einen rein rechnerischen Wert von Wirtschaftsgütern widerspiegelt, handelt es sich beim Zeitwert um den tatsächlichen an der aktuellen Marktsituation orientierten Wert eines Gutes. Nur in dem Fall, dass Ab- und Zuschreibungen der tatsächlichen Wertentwicklung eines Wirtschaftsgutes entsprechen, stimmen Zeit- und Buchwert überein.
Zeitwert = Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Abschreibungen + Wertkorrektur
Werden bei einem Wirtschaftsgut überhöhte Abschreibungen vorgenommen ist der Buchwert demzufolge niedriger als der Zeitwert. Wird ein zu niedrig bewertetes Wirtschaftsgut zu einem höheren Wert veräußert, entsteht ein Gewinn, der zu versteuern ist.
Als stille Reserven werden Werte in einem Unternehmen bezeichnet, die aus den Buchwerten der Bilanz nicht ersichtlich sind. Stille Reserven entstehen durch
Stille Reserven können unter Ausnutzung handels- und steuerrechtlichen Bewertungsspielräume gebildet werden und werden von Unternehmen in der Regel als sogenannte Selbstfinanzierung genutzt, da durch erlaubte aber überhöhte Abschreibungen der Gewinn vor Steuern gesenkt und Steuerzahlungen in die Zukunft verschoben werden können. Spätesten bei der Veräußerung des unterbewerten Wirtschaftsgutes einsteht jedoch in Gewinn, der dann zu versteuern ist. Entsprechend einer Unterbewertung von Aktiva kann auch eine Überbewertung der Passiva erfolgen und Steuerzahlungen zeitlich verschoben werden.