Indem eine Bürgschaft übernommen wird, verpflichtet sich ein Bürge, für einen Schuldner einzustehen, falls dieser dem Gläubiger gegenüber ausfällt. Sie erfolgt dabei zuerst über einen Gesamtbetrag. Fällt der Schuldner nach mehreren Teilzahlungen aus, haftet der Bürge noch immer für den Restbetrag. Bürgschaften werden häufig durch Eltern oder Verwandte übernommen, um jüngeren Familienmitgliedern Kredite zum Existenzaufbau zu gewähren.
Ein Unternehmen mit Startkapital von Bekannten gründen – ob das eine gute Idee ist, verraten wir Dir im Billomat Magazin.
Eine Bürgschaft ist ein rechtsgültiger Vertrag, der neben dem Schuldner und Gläubiger eine weitere Partei umfasst, die für den Schuldner bei Ausfall einsteht. Die Rechte und Pflichten der Bürgschaftsparteien sind durch § 765 ff. BGB und § 349 f. HGB geregelt. Rechtlich zählt diese Art des Finanzierungsvertrages zu den Personalsicherheiten. Neben Privatpersonen können auch Kaufleute Bürgschaften abschließen.
Ein möglicher Fall für eine privat beschlossene Bürgschaft ist das Bürgen eines Familienmitgliedes für Jüngere. Beispielsweise bürgen Eltern häufig für die Kreditaufnahme oder Finanzierung ihrer Kinder, wenn diese zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, aber noch keine hohe Reputation bei Banken genießen, da sie über keine Sicherheiten verfügen. So kann der jüngere Kreditnehmer ein Geschäft aufbauen oder eine wichtige Anschaffung tätigen, wodurch er die Zahlungen letztlich begleicht und eigene Sicherheiten schafft.
Eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet die Dritten, Bürge genannt, für den Schuldner finanziell einzustehen, sollte dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Fällt der Schuldner nach einigen Raten aus und kann keine Vereinbarung getroffen werden, die Zahlungen anzupassen, muss der Bürge die Zahlung der Restbeträge übernehmen. Bürgen sollte daher nur, wer von der Rückzahlung des möglichen Schuldners vollends überzeugt ist.
Eine Bürgschaft ist grundsätzlich ein Vertrag, mit dem sich eine volljährige und geschäftsfähige Person verpflichtet, im Falle von Zahlungsausfall für einen Schuldner einzustehen. Die Anforderungen an die Form einer Bürgschaft richten sich danach, ob der Bürge eine Privatperson oder ein Kaufmann ist.
Privatperson
Voraussetzung für die Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt in § 766 I BGB den Bürgen vor einer Überrumpelung, indem es eine schriftliche Erklärung des Bürgen vorschreibt. Eine Bürgschaftserklärung, die in elektronischer Form verfasst ist, hat keine rechtliche Gültigkeit. Die Annahme der Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger ist hingegen nicht an eine bestimmte Form gebunden. Der Gläubiger kann seine Zustimmung auch stillschweigend erteilen, da der Bürge eine einseitige Verpflichtung eingeht, während für den Gläubiger ausschließlich Rechte entstehen.
Kaufmann
Stellt die Bürgschaft ein Handelsgeschäft dar, dann gelten für sie die Regelungen des Handelsgesetzbuches. In der Folge können Kaufleute ihre Bürgschaftserklärung ohne Berücksichtigung von Formvorgaben abgeben.
Grundsätzlich muss ein Bürge so lange für die Verbindlichkeiten des Schuldners einstehen, wie diese gegenüber dem Gläubiger bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen erlischt eine Bürgschaft jedoch auch schon früher:
Die Bürgschaft endet entgegen der Erwartung vieler Betroffener nicht mit dem Tod des Bürgen. Denn die Erben der Vermögenswerte treten auch das Erbe für Verbindlichkeiten an. Daher zählen auch Bürgschaften zum Nachlass und die Erben übernehmen auch den Bürgschaftsvertrag. Dabei muss der Wortlaut des Bürgschaftsvertrags unverändert erfüllt werden. Neben Forderungen, die vor dem Antritt des Erbes entstanden sind, können Erben abhängig vom Inhalt des Bürgschaftsvertrags auch verpflichtet sein, für Verbindlichkeiten einzustehen, die erst nach dem Erbfall entstehen. Ist es dem Erben nicht zuzumuten, dass er die Bürgschaft übernimmt, kann er unter Berücksichtigung des Einzelfalls seine Verpflichtung kündigen.
In der Regel ist eine Bürgschaft unwirksam, wenn der Bürge finanziell überfordert ist und die Forderungen des Gläubigers nicht erfüllen könnte. Zudem ist eine Bürgschaft ohne schriftlichen Vertrag oder ohne genaue Angabe der Forderung ungültig. Dazu zählt die sogenannte Globalbürgschaft, durch die der Bürge generell für Verbindlichkeiten eines Schuldners einstehen soll.
Weitere Fragen: