Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde im Rahmen der neuen Datenschutz Grundverordnung Anfang 2018 rundum erneuert und trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Es umfasst in 4 Teilen und 85 Paragraphen alle relevanten, die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Datenschutzregeln und knüpft damit an andere Gesetzbücher an.

Geschichte und Nutzen

Das Bundesdatenschutzgesetz wurde erstmals 1977 als Gesetzestext vorgestellt, damals unter dem Namen Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung. Während der Datenschutz in der ersten Fassung sich noch vor allem an die betriebliche Sicherung von Kundendaten und Patientenakten richtete, umfasst das neue Gesetz umfangreiche Regeln zum digitalen Datenschutz.

Erfasst sind außerdem Regelungen rund um Auskunfteien und Scoring-Agenturen wie die SCHUFA. Die Gesetzgebung schützt auch in der 2018 erlassenen Fassung des Gesetzes die Privatsphäre der Bundesbürger und zieht diese in nahezu allen Fällen dem geschäftlichen und öffentlichen Interesse vor.

Gliederung des Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz

Das BDSG in der Fassung von 2018 ist in vier Teile gegliedert.

Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen

In 6 Kapiteln und 21 Paragraphen ist in Teil 1 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt, wie und wann das Gesetz Anwendung findet, wer für die Einhaltung zuständig und wer befugt ist, diese zu überprüfen.

Teil 2: Verarbeitung der Daten

Unter § 22 bis § 44 BDSG ist vermerkt, wer Daten erfassen und verarbeiten darf und wie diese Daten gesichert werden müssen. Zudem werden die Rechte der gespeicherten Person in den Vordergrund gerückt. Wie Teil 3 orientiert sich auch dieser Teil stark an der DSGVO, welche europaweit gilt.

Teil 3: Verarbeitete Daten nutzen

Hat ein Unternehmen Daten erfasst, möchte es diese gern intern und extern nutzen. In Teil 3 ist die Verwendung und Weiterverarbeitung geregelt. Zudem werden persönliche Einschätzungen und konkrete Zahlen getrennt behandelt.

Teil 4: Sonderfälle

Unter Teil 4 in dem vereinzelten Paragraphen 85 werden Datenschutzfälle in Drittstaaten oder an Bürgern außerhalb der EU kurz angeschnitten. Auf sie treffen die Bestimmungen in der Bundesrepublik nur teilweise zu.

Verpflichtung zur Arbeit mit dem Bundesdatenschutzgesetz

Unternehmen, die mit Kundendaten zu tun haben, also praktisch alle in Deutschland ansässigen Unternehmen, müssen das BDSG nicht nur kennen, sondern seine aktuellen Gesetzesregelungen auch umsetzen. Nur dann ist ein rechtssicheres Handeln garantiert.

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