Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wurde 1951 gegründet und hat seitdem seinen Sitz in Karlsruhe. Am 9. September 1951 wurde die erste Entscheidung gefällt. Das Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsorgan und Gericht gleichzeitig. In seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan untersteht das Bundesverfassungsgericht anders, als die Fachgerichte (Amtsgerichte, Landes- und Oberlandesgerichte) in Deutschland, nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Organisatorisch besteht das Gericht aus zwei Senaten. Jeder dieser Senate hat genau im Bundesverfassungsgerichtsgesetz definierte Zuständigkeiten. Dennoch ergehen Urteile immer im Namen des Bundesverfassungsgerichtes. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes leitet die Gerichtsverwaltung und repräsentiert das Gericht in der Öffentlichkeit.

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Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist es, über die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wachen. Mit den seit der Gründung gefällten Entscheidungen hat das Gericht maßgeblich dazu beigetragen, der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland Geltung zu verschaffen. Insbesondere die Durchsetzung der in der Verfassung geregelten Grundrechte eines jeden Bürgers steht dabei im Vordergrund. Grundsätzlich sind in Deutschland alle staatlichen Stellen dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Grundgesetzes einzuhalten. Solltest zu Streitigkeiten kommen, kann das Bundesverfassungsgericht von öffentlichen Stellen und Privatpersonen angerufen werden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann nicht mehr angefochten werden. An die Rechtsprechung sind grundsätzlich alle Staatsorgane gebunden. Wird beispielsweise ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz als verfassungswidrig erklärt, darf dieses Gesetz nicht mehr angewendet werden.

Die Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Richterinnen und Richtern zusammen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes ist zurzeit gleichzeitig der Vorsitzende des Zweiten Senats. Der Vizepräsident ist Vorsitzender des Ersten Senats. Die 16 Senatsmitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Bundesrat und vom Bundestag gewählt. Dabei müssen jeweils drei Mitglieder eines Senates aus einem der obersten Bundesgerichte, das heißt, dem Bundesverwaltungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht oder dem Bundessozialgericht stammen.

Darüber hinaus müssen die Richterinnen und Richterinnen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Durch diese Vorgabe soll sichergestellt werden, dass die Senatsmitglieder über die erforderliche Erfahrung für die Arbeit am Bundesverfassungsgerichtverfügen. Gewählt werden die Mitglieder der Senate für jeweils 12 Jahre. Die Altersgrenze liegt zurzeit bei 68 Jahren. Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bundesrat und Bundestag bestimmen jeweils abwechselnd den Vizepräsidenten und den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes.

Unterstützt werden die Senatsmitglieder durch insgesamt vier wissenschaftliche Mitarbeiter. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ebenfalls über eine mehrere jährige Berufserfahrung in verschiedenen Fachgebieten in Rechtsanwaltskanzleien, Behörden oder Hochschulen verfügen. Zudem können die Senatsmitglieder auf eine 400.000 Bände umfassende Bibliothek zurückgreifen.

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