Das Bußgeld ist ein finanzielles Instrument, um minder schwere Gesetzesverstöße zu ahnden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das unter anderem die Obergrenze bei Bußgeldern regelt. Aber auch in Strafverfahren gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern. Neben Einzelpersonen können Unternehmen der Adressat einer Bußgeldforderung sein.
Der Arbeitgeber zahlt nicht pünktlich? Ab wann man in diesem Fall Strafe zahlen muss, verraten wir dir im Billomat Magazin.
Natürliche und juristische Personen können in zahlreichen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begehen. Als bekanntestes Beispiel fungiert die Straßenverkehrsordnung, in welchem die zuständigen Behörden am häufigsten ein Bußgeld verhängen. Für Unternehmen sind unter anderem folgende Bereiche bedeutend:
Eine Besonderheit stellt die in § 130 OWiG definierte Aufsichtspflichtverletzung dar. Betriebsinhaber können mit einem Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat eines Mitarbeiters belangt werden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen trickreich einem hohen Bußgeld entgehen. Das basiert auf der Regelung, dass Bußgelder häufig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängen. Theoretisch könnte ein Geschäftsinhaber einen einfachen Angestellten anweisen, gegen eine Umweltauflage zu verstoßen. Dieser müsste im Entdeckungsfall ein vergleichsweise geringes Bußgeldzahlen. Der Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung schließt das aus, die Behörde wendet sich an den Inhaber.
Das OWiG setzt bei der Höhe des Bußgeldes einen Rahmen: Es muss mindestens 5 Euro und darf höchstens 1.000 Euro betragen. Bei fahrlässigem Handeln liegt das Höchstmaß bei 500 Euro. Hat sich der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, muss die Buße diesen übersteigen. In diesem Fall existiert keine Höchstgrenze. Nach § 39 OWiG gilt für juristische Personen und Personenvereinigungen eine gesonderte Obergrenze von 10 Millionen Euro, bei einer Aufsichtspflichtversetzung von 1 Million Euro. Weitere Ausnahmen regeln die entsprechende Gesetze, so ist die Obergrenze bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 3.000 Euro. Zudem interessiert, wie Behörden das Bußgeld individuell festsetzen. Folgende Aspekte spielen eine Rolle:
Unternehmen dürfen Bußgelder nicht als Betriebsausgaben aufführen. Durch dieses Verbot meidet der Gesetzgeber, dass sich ein Bußgeld steuermindernd auswirkt. Diese Regelung schließt sämtliche Bußgelder von deutschen Behörden und Gerichten sowie Organen der EU ein. Bußgelder aus anderen Staaten fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot.