Eine Dauerfristverlängerung ist eine, durch das Finanzamt gewährte, dauerhafte Verlängerung der Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung. Sie wird bis zum begründeten Widerruf durch das Finanzamt oder dem Unternehmen selbst unbefristet gewährt.
Eine Dauerfristverlängerung wird dann notwendig, wenn ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen oder ein Einzelunternehmen ihre Umsatzsteuervoranmeldung aus verschiedenen Gründen regelmäßig nicht bis zum 10. eines Monats einreichen können.
Je nachdem, welche Art der Umsatzsteuervoranmeldung gewählt wurde, verschiebt sich der Abgabezeitraum zwar je um einen Monat, hat jedoch Auswirkungen auf die Monats- oder Quartals-Voranmeldung (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Quartalsabschluss).
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Während Kleinunternehmer die Befreiung von der Umsatzsteuer per Kleinunternehmerregelung beantragen können, müssen Unternehmer, die folgende Grenzzahlen überschreiten eine Vorsteuer auf ihre Lieferungen und Leistungen abführen:
Für die Anmeldung dieser Steuerabführung gilt im Gründungsjahr ein monatliches Intervall, später ist eine Quartals-Anmeldung zur Erleichterung der Steuerzahlungen vorgesehen. Die Umsatzsteuer wird für den jeweils vergangenen Monat bis zum 10. des kommenden Monats angemeldet.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Unternehmen den Umsatz des Januars bis zum 10. Februar bei monatlicher Abrechnung anzumelden hat. Ist er zur Quartals-Voranmeldung qualifiziert, meldet er die Vorsteuer für den Januar, Februar und März bis zum 10. April an. Kann er den Termin bis zum 10. des Monats nicht halten, wendet er sich mit Bitte um eine Dauerfristverlängerung an sein zuständiges Finanzamt.
Die Beantragung der Dauerfristverlängerung geschieht über den Elster-Vordruck USt 1H. Der Antrag erfolgt elektronisch. Postalische Anträge werden durch das Finanzamt in der Regel nicht mehr angenommen.
Vorliegen muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung dem Finanzamt an dem 10. zu dem der Unternehmer die Abgabe versäumt hat. Vergisst er die Abgabe, kann er die Verlängerung nicht mehr beantragen, sondern muss unter Androhung eines Säumniszuschlages die Anmeldung sofort einreichen.
Auch diese Voranmeldung ist ausschließlich elektronisch zulässig. Formfehler oder das Vergessen des tatsächlichen Übermittelns des Antrages können dazu führen, dass die Dauerfristverlängerung nicht bei dem Bearbeiter eingeht und daher auch nicht genehmigt werden kann. In diesem Fall fallen Säumniszuschläge an.
Bei der Beantragung gilt: Erfolgt kein Widerspruch, stimmt das Finanzamt der Verlängerung automatisch zu. In den seltensten Fällen widerspricht der Sachbearbeiter dem Unternehmer bei der Fristverschiebung, solange sie pünktlich bis zu dem 10. des Monats erfolgt, für dessen Vormonat der Unternehmer die Anmeldung schuldig bleibt.
Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfolgt dabei stets auf unbegrenzte Zeit. Der Unternehmer kann seine Umsatzsteuer natürlich noch immer fristgerecht einreichen, aber für die folgenden Jahre verschiebt sich das Fristdatum um jeweils einen Monat.
Unternehmer und Finanzamt können die Dauerfristverlängerung widerrufen. Laufende Steuerstrafverfahren oder anderweitige Einschränkungen in der Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers können Gründe darstellen, die das Finanzamt veranlassen, die Fristverlängerung zu widerrufen. Es muss diese Entscheidung jedoch schriftlich begründen. Der Unternehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen seine Entscheidung widerrufen und wieder fristgerecht zahlen.