Dauerschuldzinsen ist ein Begriff aus dem deutschen Gewerbesteuergesetz (GewStG), mit dem Zinszahlungen für Verbindlichkeiten bezeichnet werden, die in einem Zusammenhang mit der Gründung, dem Erwerb oder der Erweiterung eines Unternehmens zusammenhängen. Dauerschuldzinsen spielen eine Rolle bei der Berechnung der Gewerbesteuer. Gemäß § 8 GewStG muss ein Teil dieser Zinsen dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Dadurch wird der Gewinn erhöht. Aus dem erhöhten Gewinn resultiert eine erhöhte Gewerbesteuerlast für das Unternehmen.
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Bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 mussten 50 % der Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Hierzu zählten alle Zinsen für Schulden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Unternehmens oder dem Erwerb eines Anteils oder mit der Verbesserung und Erweiterung des Unternehmens standen. Der Gesetzgeber hat diese Hinzurechnungspflicht damit begründet, dass auf diese Weise ein Gewerbebetrieb unabhängig vom zur Verfügung stehenden Eigen- oder Fremdkapital besteuert werden kann. Mit einer ab dem Erhebungszeitraum 2008 in Kraft getretenen Änderung des Gewerbesteuergesetzes wurde die Hinzurechnung neu geregelt und auf alle Gegenleistungen, die ein Unternehmen für die Überlassung von Kapital aufbringen muss, erweitert.
Seit der Änderung des Gewerbesteuergesetzes zählen ab dem Jahr 2008 unter bestimmten Umständen
zu den Dauerschulden. Ob es sich um Dauerschulden handelt, ist im Wesentlichen von der Laufzeit der Kredite und dem Verhältnis zwischen den Vertragsparteien abhängig. Die für eine Überlassung von Kapital vom Gewerbebetrieb aufzubringenden Gegenleistungen müssen mit 25 % zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Allerdings sieht der Gesetzgeber hierfür einen Freibetrag von 100.000 Euro vor.
Der Freibetrag bedeutet zum Beispiel, dass ein Unternehmen bei einer durchschnittlichen Verzinsung in Höhe von 4 % Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 2,5 Millionen Euro haben müsste, damit die zu leistenden Zinsen zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen. Durch diesen Freibetrag werden insbesondere kleine Unternehmen entlastet. Bei der Berücksichtigung von Kontokorrentkrediten gilt, dass die hierfür zu leistenden Zinsen nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen, wenn das Konto mindestens acht Tage im Jahr einen positiven Saldo aufgewiesen hat.
Kreditinstitute und Gewerbebetriebe, die einem Kreditinstitut gleichgestellt sind, waren bis 2007 und sind auch nach der Änderung des Gewerbesteuergesetzes gemäß § 35c GewStG und § 19 GewStDV von der Hinzurechnung sogenannter Finanzierungsentgelte praktisch freigestellt. Diese Freistellung wurde vom Gesetzgeber ab 2008 auf andere Finanzdienstleister wie beispielsweise Leasing- und Factoringunternehmen erweitert.