Der Begriff Deckung bezeichnet eine ausreichende Geldmenge für die Einlösung von Schecks, Lastschriften oder in Auftrag gegebene Überweisungen. Damit eine bei einem Kreditinstitut in Auftrag gegebene Überweisung, ein ausgestellter Wechsel oder Scheck oder eine eingehende Lastschrift durchgeführt oder eingelöst werden können, muss auf dem Konto des Ausstellers beziehungsweise Auftraggebers oder Zahlungspflichtigen und im Falle eines Wechsels, auf dem Konto des Bezogenen, eine ausreichende Menge sogenannter Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Deckungsmittel können ein Guthaben auf dem Konto oder eine ausreichend hohe Kreditlinie sein.
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Jeder, der ein Konto bei einer Bank hat und durch diese durch die Ausgabe von Schecks zur Ausstellung berechtigt wurde, kann anstelle mit Bargeld mit einem Scheck bezahlen. Die Bank ist nur verpflichtet, den auf dem Scheck ausgewiesenen Betrag auszuzahlen, wenn das Konto des Ausstellers eine ausreichende Deckung aufweist. Eine sogenannte Einlösungsgarantie besteht auf der Seite der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger nur, wenn sie eine Scheckkarte ausgegeben hat.
Wird eine Scheckkarte missbraucht, in dem eine Zahlung veranlasst wird, obwohl das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist und es entsteht dem Aussteller dadurch ein Schaden, droht dem Karteninhaber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Der Inhaber eines Schecks oder Wechsels kann gegen den Aussteller des Schecks beziehungsweise den Bezogenen des Wechsels und gegebenenfalls andere sogenannte Scheckverpflichtete Rückgriff nehmen, wenn er den Scheck rechtzeitig eingereicht hat und der Scheck/Wechsel nicht eingelöst werden kann. Der Rückgriff kann durch einen sogenannten Protest, das heißt eine öffentliche Urkunde und schriftlich erfolgen. Dazu wird eine mit Datum versehene Bestätigung der Einreichungsstelle benötigt, aus der hervorgeht, dass der Scheck rechtzeitig eingereicht wurde, aber nicht bezahlt worden ist.
Erhält eine Bank einen Überweisungsauftrag und das Konto weist keine ausreichende Deckung auf, wird die Überweisung nicht ausgeführt. Gleiches gilt für eine Lastschrift. Im Fall der Überweisung wird der Kontoinhaber von der Bank darüber informiert, dass die Überweisung mangels Deckung nicht ausgeführt werden konnte. Die Lastschrift wird von der Bank an den Einreicher zurückgegeben und der Kontoinhaber wird ebenfalls informiert. Für die Lastschriftrückgabe werden dem Einreicher von der Bank Gebühren berechnet, die dieser in der Regel an den Kontoinhaber weiter berechnet. Ebenso ist die Mitteilung der Bank an den Kontoinhaber in der Regel mit einer Gebühr verbunden.