Differenzbesteuerung

Ziel der Differenzbesteuerung ist, dass die Umsatzsteuer nicht im vollen Umfang ein zweites (oder drittes, etc.) Mal auf ein Wirtschaftsgut aufgeschlagen wird, das durch Benutzung bereits an Wert verloren hat. So wird nur für die Differenz aus Verkaufspreis und Einkaufspreis die Umsatzsteuer berechnet.
Die Differenzbesteuerung kommt beim Handel mit beweglichen Gegenständen (Zum Beispiel Autos, Schmuck, Smartphones, etc.), die bereits gebraucht wurden, zum Einsatz und bezieht sich auf die Umsatzsteuer.

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Beispiel für eine Differenzbesteuerung

Man nehme an, dass ein Händler ein gebrauchtes Auto zu einem Kaufpreis in Höhe von 19.000 Euro ankauft um es später wieder zu verkaufen. Nun hat er einen interessierten Käufer gefunden, der das Auto für 24.000 Euro kaufen möchte.

Wird die Differenzbesteuerung angewendet, ergibt sich folgende Rechnung: Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (Siehe hierzu auch den Lexikonartikel zu Preise) beträgt 5.000 Euro. Die Umsatzbesteuerungsgrundlage (Differenz / 1,19) beträgt daher 4.202 Euro. Errechnet man auf dieser Grundlage die Umsatzsteuer, in diesem Fall in Höhe von 19%, ist der Wert in Höhe von 798 Euro die zu zahlende Umsatzsteuer.

Um zu verdeutlichen, welch großes Ersparnis die Differenzbesteuerung mit sich bringt, wird im Folgenden noch kurz die zu zahlende Summe der Umsatzsteuer errechnet.
Bei gleicher Ausgangslage erhält man bei einer „normalen“ Besteuerung eine Umsatzsteuerbemessungs-Grundlage in Höhe von 20.168 Euro. Auf Grundlage dieser ergibt sich eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 3.832 Euro. Diese Summe entspricht dem vielfachen der Steuerlast, als sie bei einer Differenzbesteuerung zu Stande käme. 

Anwendungsbereiche der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur von Wiederverkäufern unter bestimmten Bedingungen erfolgen:

  •  Sie müssen das Gut im Gemeinschaftsgebiet (Summe der EG-Staaten) erworben haben
  • Beim Einkauf (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Einkaufspreis) darf keine Umsatzsteuer angefallen sein

Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn das gebrauchte bewegliche Gut von Privatpersonen erworben worden ist. Dies ist aber beispielsweise auch der Fall, wenn der Wiederverkäufer von Kleinunternehmen (Siehe dazu auch die Lexikonartikel zur Kleinunternehmerregelung und zum Kleingewerbe), die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben oder von Berufsgruppen (Zum Beispiel alle medizinischen Berufe wie Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker und Co.), die zur Zahlung der Abgabe nicht verpflichtet sind, kauft.
Wiederverkäufer sind solche Personen, die aus gewerblichen Gründen ganz überwiegend gebrauchte Gegenstände erwerben, um sie anschließend mit einer Gewinnspanne (Siehe dazu auch den Lexikonartikel zur Gewinnermittlung) weiterzuverkaufen. Beide Vorgänge müssen persönlich durchgeführt werden.
Vereinfacht gesagt: Wiederverkäufer sind gewerbliche Gebrauchtwarenhändler.

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