Die doppelte Buchführung (auch doppelte Buchhaltung) bedeutet, dass jeder Geschäftsvorgang in der kaufmännischen Finanzbuchhaltung zweimal erfasst wird, nämlich auf dem Konto und dem Gegenkonto. Die doppelte Buchführung findet im Rahmen des kaufmännischen Rechnungswesens statt.
Die Notwendigkeit der doppelten Buchführung lässt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) nach dem Handelsgesetzbuch (§ 242 Abs. 3 HGB) als auch aus den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) ableiten. In diesem Sinne wird das Prinzip der Doppik – ein andere Bezeichnung der doppelten Buchführung – zweifach interpretiert:
Konten bestehen in diesem Zusammenhang immer aus zwei Seiten: Soll und Haben, wobei Soll für die linke Seite und Haben für die rechte Seite steht. Jeder Soll-Buchung steht danach eine Haben-Buchung gegenüber et vice versa. Je nach Kontoart sind Soll- und Haben-Buchungen unterschiedlich zu interpretieren:
Kaufleute, AGs, GmbHs, Gewerbetreibende und freiwillig bilanzierende Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die einen Gewinn über 60.000 Euro/Jahr oder einen Umsatz über 600.000 Euro/Jahr erzielen, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Eine Ausnahme bilden Kleingewerbe und Freiberufler, die als Kleinunternehmer agieren (mehr zu Kleinunternehmerregelung). Sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Finanzamt übermitteln, in der sie ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen.
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