Doppelte Buchführung

Die doppelte Buchführung (auch doppelte Buchhaltung) bedeutet, dass jeder Geschäftsvorgang in der kaufmännischen Finanzbuchhaltung zweimal erfasst wird, nämlich auf dem Konto und dem Gegenkonto. Die doppelte Buchführung findet im Rahmen des kaufmännischen Rechnungswesens statt.

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Warum doppelte Buchführung?

Die Notwendigkeit der doppelten Buchführung lässt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) nach dem Handelsgesetzbuch () als auch aus den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) ableiten. In diesem Sinne wird das Prinzip der Doppik – ein andere Bezeichnung der doppelten Buchführung – zweifach interpretiert:

    1. als doppelter Nachweis des Erfolgs eines Unternehmens durch Vergleich des Eigenkapitals in der Anfangs- und Schlussbilanz eines Geschäftsjahres einerseits sowie den Vergleich von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung andererseits;
    2. als doppelte Erfassung von Geschäftsvorfällen auf verschiedenen Konten durch „Soll und Haben“ Buchungen. Die Kontenführung dient dabei der unterjährigen Verbuchung und wird am Jahresende im Jahresabschluss zusammengeführt.

Grundlagen der Doppelte Buchführung:  Buchung in Soll und Haben

Konten bestehen in diesem Zusammenhang immer aus zwei Seiten: Soll und Haben, wobei Soll für die linke Seite und Haben für die rechte Seite steht. Jeder Soll-Buchung steht danach eine Haben-Buchung gegenüber et vice versa. Je nach Kontoart sind Soll- und Haben-Buchungen unterschiedlich zu interpretieren:

  • Aktive Bestandskonten: Soll-Buchungen erfassen einen Vermögenszugang, Haben-Buchungen einen Abgang;
  • Passive Bestandskonten: Verbuchung von zusätzlichen Verbindlichkeiten im Haben, Verbuchung von Schuldenabbau im Soll
  • Erfolgskonten: Aufwendungen werden auf der Soll-Seite gebucht, Erträge im Haben.

Pflicht zur doppelten Buchhaltung

Kaufleute, AGs, GmbHs, Gewerbetreibende und freiwillig bilanzierende Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die einen Gewinn über 60.000 Euro/Jahr oder einen Umsatz über 600.000 Euro/Jahr erzielen, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Eine Ausnahme bilden Kleingewerbe und Freiberufler, die als Kleinunternehmer agieren (mehr zu Kleinunternehmerregelung). Sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Finanzamt übermitteln, in der sie ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen.

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