Drittschuldner

Der Drittschuldner ist die Person, gegen die ein Schuldner eine Forderung richten kann, wenn bei ihm selbst eine Forderung gepfändet wird. Der Arbeitgeber, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsträger wird häufig von Gläubigern als Drittschuldner in Anspruch genommen. Gläubiger wenden sich an diesen, um bei einer Zwangsvollstreckung mittels einer Pfändung ihre Forderungen gegenüber dem eigentlichen Schuldner einzufordern. Dies geschieht anstelle der Pfändung in das Vermögen des Schuldners. Der Drittschuldner tritt zur Begleichung der Forderung des Gläubigers an die Stelle Schuldners, hat gegenüber dem Gläubiger selbst aber keine Schulden.

Für eine Abtretung von Forderungen gelten grundsätzliche Regelungen – worauf du achten musst, verraten wir dir im Billomat Magazin.

Voraussetzung für die Pfändung einer Forderung beim Drittschuldner

Die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner kann beim Drittschuldner nur gepfändet werden, wenn durch das zuständige Amtsgericht ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auf Antrag des Gläubigers erlassen. Wirksamkeit erlangt der Beschluss gemäß den §§ 829 und 835 ZPO (Zivilprozessordnung), wenn er dem Drittschuldner zugestellt worden ist. An den ursprünglichen Schuldner erfolgt in der Regel keine Zustellung. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es dem Drittschuldner nicht mehr gestattet, weitere Zahlungen an den Schuldner zu leisten.

In der Praxis werden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse häufig von den Finanzämtern gegenüber Kreditinstituten und / oder Arbeitgebern oder von Kreditinstituten gegen über dem Arbeitgeber des Schuldners erwirkt. Wird der Arbeitgeber als Drittschuldner in Anspruch genommen, darf er bei einer Lohnpfändung nur noch die gesetzlich festgelegten pfändungsfreien Beträge an den Arbeitnehmer auszahlen. Den restlichen Lohn- oder Gehaltanteil muss er an den Gläubiger auszahlen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, muss er unter Umständen den zu unrecht an den Arbeitnehmer ausbezahlten Lohn noch einmal an den Schuldner überweisen.

Was ist die Drittschuldnererklärung?

Werden Arbeitgeber als Drittschuldner in Anspruch genommen, sind sie vom Gesetzgeber dazu verpflichtetet, gegenüber dem Gläubiger des Arbeitnehmers Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft wird als Drittschuldnererklärung bezeichnet. Die Erklärung wird auch als Erklärung über das eigene Wissen bezeichnet und ist kein Schuldanerkenntnis durch den Arbeitgeber. Die Erklärung muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Arbeitgeber abgegeben werden

Die Bezeichnung „Erklärung über das eigene Wissen“ rührt daher, dass der Arbeitgeber in der Drittschuldnererklärung dem Vollstreckungsgläubiger Auskunft darüber erteilen muss, ob weitere Gläubiger gegenüber dem Schuldner existieren und, ob diese ebenfalls Ansprüche geltend gemacht haben. Zusätzlich muss der Arbeitgeber erklären, ob und in welchem Umfang er die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers anerkennen und erfüllen wird. Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Drittschuldner erklären, ob die Forderung bereits für einen oder mehrere andere Gläubiger gepfändet worden ist. Wenn die Drittschuldnererklärung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 14 Tagen abgegeben wird, oder er eine falsche Erklärung abgibt, macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Die Drittschuldnererklärung sollte daher mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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