Unternehmen sind nach den Vorschriften in § 249 HGB (Handelsgesetzbuch) dazu verpflichtet, für sich abzeichnende aber noch nicht realisierte Verluste aus sogenannten schwebenden Geschäften in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen werden als Drohverlustrückstellung bezeichnet. Die Höhe der erwarteten Verluste muss nach dem Grundsatz der vernünftigen kaufmännischen Bewertung erfolgen. Drohverlustrückstellungen müssen in der Handelsbilanz passiviert werden. In der Steuerbilanz darf nach § 5 Abs. 4 a EStG (Einkommensteuergesetz) in aller Regel keine Drohverlustrückstellung gebildet werden.
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Die Notwendigkeit, eine Drohverlustrückstellung zu bilden, beruht immer auf der unternehmerischen Einschätzung, dass ein noch nicht vollständig abgewickeltes Geschäft zu einem Verlust führen wird. Wenn abzusehen ist, dass die Erträge, die für die Abwicklung des Geschäftes erforderlichen Aufwendungen nicht ausgleichen werden, entsteht dadurch für das Unternehmen ein sogenannter Verpflichtungsüberschuss, der die Bildung einer Drohverlustrückstellungerforderlich macht.
Die Bildung von Drohverlustrückstellungen kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein Bauunternehmer für die Sanierung eines Gebäudes mit dem Auftraggeber einen Festpreis vereinbart und es im Laufe der Auftragsabwicklung jedoch absehbar ist, dass die für die Sanierungsarbeiten erforderlichen Aufwendungen den vereinbarten Festpreis übersteigen werden. Ein weiteres Beispiel für die Verpflichtung, Drohverlustrückstellungen zu bilden, sind Arbeitsverträge, auf deren Grundlage ein Unternehmen einem Angestellten weiter sein Gehalt bezahlen muss, obwohl der Angestellte von seinen Aufgaben freigestellt wurde.
Grundsätzlich sind die handelsrechtlichen Bestimmungen für Rückstellungen in den §§ 249 und 274 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) und für handelsrechtliche Drohverlustrückstellungen in § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches geregelt. In § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) ist die Bildung einer Rückstellung für aus schwebenden Geschäften drohenden Verlusten jedoch nicht gestattet. Wichtigste Voraussetzung für die Bildung einer Drohverlustrückstellung ist, dass es sich um ein schwebendes Geschäft handelt. Gegenstand eines schwebenden Geschäften können
sein. Wenn einem Unternehmen aus einem einheitlichen Vertrag Teilleistungen geschuldet werden, kann dieses Geschäft als teilweise schwebend angesehen werden unter der Voraussetzungen, dass eine teilweise Abrechnung und Vergütung der Leistungen vereinbart wurde.
Allgemein herrscht die Auffassung, das schwebende Geschäfte handels- und steuerrechtlich nicht zu bilanzieren sind. Hieraus ergibt sich eine Ausnahme zum allgemeinen Vollständigkeitsgebot bei der Bilanzierung, das besagt, dass in der Bilanz alle Schulden und alle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden müssen. Im Unterschied zu einer Drohverlustrückstellung werden durch Rückstellungen für Verbindlichkeiten bereits durch das Unternehmen realisierte Aufwendungen in der Bilanz wiedergegeben.