Als Datenträgeraustauschverfahren, kurz DTA oder DTAUS, bezeichnet man ein Verfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Der Standard wurde 1976 vom Zentralen Kreditausschuss (heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) vereinbart.
Das Verfahren dient dem elektronischen Zahlungsverkehr im Inland und ermöglicht Überweisungen und Lastschriften, da es einen einheitlichen Standard darstellt. Banken nutzen das Verfahren auch, um Kontoauszugsinformationen von der Bank zum Kunden/zur Kundin zu übermitteln, zu diesem Zweck ist eigentlich MT940 vorgesehen.
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Seit Februar 2008 wird DTAUS umfassend verändert mit dem Ziel, das Format durch europaweit gültige Nachrichten zu ersetzen, die auf dem Standard ISO20022 im XML-Format basieren. Mit dem 1. August 2014 ist DTA für Nicht-Verbraucher (Kaufleute) ausgelaufen und durch das SEPA-Verfahren ersetzt. Für Privatpersonen beziehungsweise Verbraucher besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016, danach ist auch für sie das SEPA-Verfahren verpflichtend.
In diesem Verfahren werden sogenannte DTA-Dateien im DTA-Format weitergegeben. Die Dateien sind auf einem Medium wie Magnetband, Diskette oder ähnliches gespeichert, im modernen Online-Banking ermöglichen die Portale der Banken den Upload von DTA-Daten über Web-Interface-Lösungen.
Zur Legitimation der Aufträge dient immer eine Unterschrift des oder der Kontobevollmächtigten auf dem sogenannten Datenträgerbegleitzettel, im elektronischen Datenverkehr wird die Legitimation und Autorisierung über ein PIN-/TAN-Verfahren vorgenommen. Alternativ können die Elektronische Unterschrift oder eines der verschiedenen HBCI-Sicherheitsverfahren zur Legitimation und Autorisierung genutzt werden.
Aufgebaut ist die physische DTA-Datei aus mehreren logischen DTA-Dateien mit einer physischen Länge von je 128 Byte. Diese bestehen aus einem Datenträger-Vorsatz (A-Satz), einem oder mehreren C-Sätzen (dem Zahlungsaustausch) und dem Datenträgernachsatz, genannt E-Satz.
Mit der SEPA-Lastschrift wurde es möglich Geldbeträge auch von Konten außerhalb Deutschlands, allerdings innerhalb der europäischen Union, einzuziehen. Damit ein Nutzer zum SEPA-Lastschriftverkehr zugelassen werden kann, muss dieser einmalig eine sogenannte „SEPA-Gläubigeridentifikation“ des Weiteren muss der Zahlungsempfänger in Besitz einer Genehmigung des Inhabers des Kontos, von dem der Betrag eingezogen wird, sein.
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