Der Begriff des Dumping bezeichnet das Verkaufen von Waren unter dem Kostenwert. Der Begriff stammt aus dem Englischen und kann wörtlich als „entsorgen“ oder „abladen“ übersetzt werden. Wird durch ein Unternehmen Dumping, beziehungsweise Preisdumping, betrieben, veräußert es seine Waren oder Dienstleistungen so weit unter Wert, dass es dadurch die Bepreisung der Konkurrenz gefährdet und den Marktwert für Produkt oder Dienstleistung senkt, während das Unternehmen selbst kurzzeitig den Absatz erhöhen kann.
Der hinlänglich genutzte Begriff des „Lohndumpings“ und anderer Sozialdumping-Themen ist mit dem wirtschaftlichen Preisdumping lediglich verwandt, jedoch nicht deckungsgleich.
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Grundsätzlich spricht man von Dumping, wenn ein Produkt unter dem Wert der Herstellungskosten (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zum Deckungsbeitrag) angeboten wird, um es möglichst schnell zu verkaufen. Unternehmen, die aus Erfolgsgründen natürlich eigentlich Gewinn erwirtschaften müssten, entschließen sich aus verschiedenen Motiven dafür, Preisdumping zu betreiben.
Auch länderübergreifendes, bzw. globales Dumping ist eine gängige Praxis, die jedoch nach den Regeln der WTO strafbar ist. Kann einem Unternehmen bewusstes Preisdumping nachgewiesen werden, das in hohem Maße Einfluss auf eine regionale Wirtschaft ausübt, können Strafzölle auf das Herstellerland umgelegt werden.
In kleinerem Maßstab arbeiten Unternehmen dann gern mit Dumping, wenn sie
wollen.
Verderbliche Wirtschaftsgüter wie Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Eisenbahnwaggons werden oft dann unter Preis belegt, wenn der Leerstand höhere Kosten verursacht, als die nicht kostendeckende Vermietung.
Das Problem des Dumpings ist kein Neues. Seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts beschäftigten sich Ökonomen mit den Motiven und möglichen Gegenmaßnahmen zum Dumping. 1994 wurde für alle Mitglieder der WTO durch den Agreement on the Implementation of Article VI die Durchsetzung einer ersten Regelung von 1947 durch das GATT verbindlich vereinbart. Kleine Unternehmen, die sich durch einen größeren Konkurrenten nicht durchsetzen können, zerbrechen jedoch häufig an Preisdumping. In der Praxis können sie sich juristisch nicht immer gegen Konzerne durchsetzen, die durch saisonales Preisdumping den gesamten Markt in die Knie zwingen.
Ob ein Fall von Preisdumping vorliegt, lässt sich anhand der Dumpingspanne und der Schadensspanne errechnen. Die Dumpingspanne gibt den Prozentsatz an, um den ein Preis bzw. Exportpreis gehoben werden müsste, um sich auf dem Normalwert einzupendeln. Die Schadensspanne gibt den Prozentsatz an, der aufgeschlagen werden müsste, damit das konkurrierende Unternehmen oder der inländische Markt eine angemessene Gewinnspanne (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Gewinnermittlung) erzielen könnte.
Wird international ein Verstoß festgestellt, kann der Anti-Dumping-Zoll für das Produktionsland in Höhe des niedrigeren der beiden Prozentsätze erhoben werden. Wird ein lokales Unternehmen des Dumpings überführt, können hohe Strafen anfallen. So musste die Post AG 2001 etwa 24 Millionen an die EU zahlen, nachdem sie den Konkurrenten UPS nachweislich gesetzeswidrig unterboten hatte.