Durchlaufender Posten

Durchlaufende Posten sind Geldbeträge die in der gleichen Höhe, wie sie im Unternehmen eingehen wieder an Dritte weitergegeben werden. Durchlaufende Posten berühren den eigentlichen Unternehmenszweck daher nicht. Das Unternehmen ist verpflichtet die Beträge weiterzuleiten und ist im Bezug auf durchlaufende Posten weder der Gläubiger noch der Schuldner des Betrages. Ein durchlaufender Posten zählt daher weder zu den Betriebseinnahmen noch zu den Betriebsausgaben. In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Begriff des durchlaufenden Postens verbindlich definiert.

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Beispiele für durchlaufende Posten sind

  • einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern
  • Zahlungen auf das Anderkonto eines Notars
  • von Anwälten verausgabte Gerichtskosten

Durchlaufender Posten

Nicht als durchlaufender Posten angesehen werden

  • Verpackungskosten
  • Telefongebühren
  • Reisekosten
  • Portokosten

die an Dritte weiterberechnet werden sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer.

Durchlaufender Posten und Steuern

Die von einem Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmten oder verausgabten Beträge werden nicht zu den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten gezählt. Das heißt, ein Unternehmen muss für diese Beträge keine Umsatzsteuer abführen, kann auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Zwingend erforderlich ist der Nachweis der Herkunft der Beträge gegenüber dem Finanzamt. Es sind Aufzeichnungen darüber zu führen, woher die Beträge stammen, wann sie vereinnahmt wurden, zu welchem Zweck sie vereinnahmt wurden und wann sie wieder verausgabt wurden.

Durchlaufende Posten in der Bilanz

Da die Beträge nicht für eigene Rechnung vereinnahmt oder verausgabt werden, ist ein durchlaufender Posten auf einem gesonderten Verrechnungskonto zu buchen. Bei der Bilanzierung muss dieser auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit einem gleichlautenden Betrag aktiviert oder passiviert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zuordnung der Beträge mit entsprechenden Hinweisen oder identischen Bezeichnungen gewährleistet ist. Wurde ein durchlaufender Posten zum Bilanzstichtag noch nicht vollständig abgewickelt, erfolgt die Zuordnung in der Bilanz entweder zu den sonstigen Vermögensgegenständen oder zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Wird bei einem nicht zur Bilanzierung verpflichteten Unternehmen der Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, wird ein durchlaufender Posten nicht als Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erfasst.

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