E-Bilanz

Der Begriff E-Bilanz oder Elektronische Bilanz steht für die inzwischen verbindliche Übermittlung des Jahresabschlusses an das zuständige Finanzamt mittels Datenfernübertragung (DFÜ). Die Vorgabe ist für Unternehmer relevant, die zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind. Auch Einnahme-Ausgaben-Überschuss-Rechnungen sollen per DFÜ eingereicht werden.

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Die Einführung der E-Bilanz geht im Ursprung auf das Steuerbürokratieabbaugesetz zurück, das vom Bundestag bereits im Jahre 2008 verabschiedet worden ist. Die darin vorgesehen elektronische Einreichung von Jahresabschlussdaten an die Finanzverwaltung sollte dazu dienen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen, Verfahren effizienter zu gestalten, die Auswertungsmöglichkeiten des Fiskus zu erweitern und Fehlerquellen zu reduzieren. Nicht zuletzt wurde damit auch der technischen Entwicklung Rechnung getragen.
Erstmals verbindlich vorgesehen wurde die elektronische Einreichung für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre. Dabei akzeptierte man als Übergangsregelung im ersten Jahr nochmals die Einreichung in Papierform. De facto wurde die E-Bilanz damit erst ab dem Jahr 2014 für die meisten Unternehmen verpflichtend (Einreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013). Ausnahmsweise kann auf besonderen Antrag auch weiterhin die Einreichung in Papierform zugelassen werden.

Taxonomien – Finanzverwaltung gibt Daten-Schemata vor

Die Rechtsgrundlage für die Elektronische Bilanz ist § 5b EStG. Die Übermittlung erfolgt nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Dazu sind von der Finanzverwaltung geeignete Taxonomie-Schemata (Taxonomie = Klassifikationsschema) in Form von XBRL-Datensätzen vorgegeben worden. Es steht eine branchen- und rechtsformübergreifende Kerntaxonomie zur Verfügung, für bestimmte Branchen finden Spezial- und Ergänzungstaxonomien Anwendung. Der Mindestumfang der Einreichung erstreckt sich auf folgende Daten:

  • die Bilanz
  • die Gewinn- und Verlustrechnung
  • die Ergebnisverwendung
  • die Kapitalkontenentwicklung (bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaft)
  • die Gewinnermittlung (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  • steuerliche Modifikationen (Umgliederungen und Überleitungen für steuerliche Zwecke)

Darüber hinaus dürfen auf freiwilliger Basis auch weitere Angaben übermittelt werden (z.B. Anhang, Lagebericht, Anlagespiegel, Kapitalflussrechnung usw.) .