Bei einer Heirat leben die Ehepartner, falls in einem Ehevertrag keine anderen Regelungen vereinbart wurden, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Güterstand, Unterhalt und den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung können durch anderslautende Regelungen in einem Ehevertrag abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner den Regelungen zustimmen.
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Der Vertrag kann sowohl vor wie auch nach der Heirat geschlossen werden. Das heißt, wenn die Ehepartner zunächst in einer Zugewinngemeinschaft leben und die gesetzlichen Regelungen im Laufe der Ehe abändern wollen, ist dies jederzeit möglich. Zudem kann ein Ehevertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Ebenso ist es möglich den Ehevertrag zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzuheben, sodass die Zugewinngemeinschaft wieder in Kraft tritt. Rechtsexperten sehen eine vertragliche Vereinbarung zwischen Eheleuten immer dann als sinnvoll an, wenn
Eine spätere Anpassung des Vertrages kann sinnvoll sein, wenn sich die Vermögensverhältnisse im Laufe der Ehe deutlich verändern. Ebenso kann eine Anpassung erforderlich werden, wenn Kinder geboren werden oder einer der Ehepartner schwer erkrankt. Änderungen am Ehevertrag bedürfen immer der Zustimmung beider Partner. Wenn ein Partner nicht mit den vorgesehenen Änderungen einverstanden ist, kann er seine Zustimmung verweigern. Dann kann der Vertrag nicht einseitig vom Ehepartner geändert werden.
Ehepartner sind bei der Vertragsgestaltung relativ frei. Da die vertraglichen Vereinbarungen jedoch weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können, muss der Vertrag gemäß Vorschriften des § 1410 BGB von einem Notar beurkundet werden. Der Notar kann die Eheleute bei der Vertragsgestaltungen beraten und erstellt gegebenenfalls einen Vertragsentwurf.
Bestimmten Vereinbarung in einem Vertrag zwischen Eheleuten hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Beispielsweise wird der Ausschluss von Unterhaltszahlungen an den Ehepartner, der sich um die Kindererziehung kümmert, als sittenwidrig angesehen und ist daher nicht zulässig. Gleiches gilt für den Ausschluss von Unterhaltszahlung an Ehepartner, die arbeitslos oder schwer krank arbeitsunfähig sind.
Durch die vor oder während der Ehe getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kann eine Scheidung wesentlich vereinfacht werden. Der Vorteil ist, dass im Vertrag Regelungen für den Fall einer Scheidung getroffen werden können. Diese betreffen insbesondere Unterhaltszahlungen, die Verteilung des Vermögens und den Versorgungsausgleich. Sind alle Regelungen im Vorhinein getroffen worden, müssen sich Anwälte vor Gericht nicht darüber auseinandersetzen