Eigenverbrauch

Der Begriff Eigenverbrauch stammt ursprünglich aus dem Umsatzsteuerrecht und bezeichnet die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen oder die Inanspruchnahme von Unternehmensleistungen durch den Unternehmer für den privaten Gebrauch. Im Jahr 1999 wurde die Bezeichnung Eigenverbrauch durch den Begriff unentgeltliche Wertabgaben ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine reine Begriffsänderung. Rechtliche Änderungen haben sich mit der Einführung des neuen Sammelbegriffs nicht ergeben.

Eine Sachentnahme gehört zu den Betriebseinnahmen. Doch wieviel davonn muss der Unternehmer verbuchen? Im Billomat Magazin erfährst Du es.

Wann liegt ein Eigenverbrauch durch den Unternehmer vor?

Immer dann, wenn ein Unternehmer Gegenstände, die sein Unternehmen produziert, oder mit ihnen handelt, für den Privatgebrauch entnimmt oder nutzt, handelt es sich um einen Eigenverbrauch. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer Leistungen, die vom Unternehmen erbracht werden, für private Zwecke nutzt. Eigenverbrauch wird unterschieden in

  • Gegenstandsentnahme
  • Verwendungseigenverbrauch

Gegenstandsentnahme bezeichnet alle Entnahmen aus dem Betriebsvermögen durch den Unternehmer für eine private Nutzung. Hierdurch wird das Betriebsvermögen gemindert. Hierunter fällt auch die Inanspruchnahme von Leistungen des Unternehmens. Beispielsweise, wenn in einem Unternehmen Rasenmäher hergestellt werden und der Unternehmer nimmt einen der Rasenmäher mit nach Hause. Muss der Rasenmäher repariert werden und erfolgt dies im eigenen Unternehmen durch eigene Mitarbeiter und mit unternehmenseigenen Materialien, handelt es sich ebenfalls um einen Eigenverbrauch.

Als Verwendungseigenverbrauch wird eine zeitweise Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke durch den Unternehmer bezeichnet. Wenn zum Beispiel der Unternehmer einen Transporter aus dem Fuhrpark des Unternehmens nutzt, um bei einem Umzug Möbel zu transportieren, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzung von Betriebsvermögen und somit um einen Verwendungseigenverbrauch. In diesem Fall wird das Betriebsvermögen durch die Privatnutzung nicht gemindert. Dennoch muss der Verwendungseigenverbrauch im Unternehmen erfasst und gebucht werden.

Wie muss ein Eigenverbrauch gebucht werden?

Jede Entnahme von Betriebsvermögen oder Inanspruchnahme von Leistungen des Unternehmens durch den Unternehmer muss erfasst und gebucht werden. Der Eigenverbrauch eines Unternehmers ist immer umsatzsteuerpflichtig. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Unternehmer bessergestellt wird als fremde Dritten, das heißt, die Kunden des Unternehmens. Bewertet werden Entnahmen aus dem Betriebsvermögen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen immer mit den entsprechenden Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten, wenn die Gegenstände im Unternehmen selbst hergestellt wurden. Eine Ausnahme gibt es lediglich, bei der Entnahme von Wertpapieren oder Geldbeträgen in bar. Diese werden ohne Umsatzsteuer gebucht.

Eine weitere Sonderregelung betrifft die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Generell gelten Fahrzeuge als betrieblich genutzt, wenn Sie mindestens zu 10 % für Geschäftsfahrten eingesetzt werden. Werden Firmenfahrzeuge privat genutzt, kann der Unternehmer wählen, ob er ein Fahrtenbuch führt, indem geschäftliche und private Fahrten getrennt aufgeführt werden, oder ob er die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nimmt. Bei Inanspruchnahme der Ein-Prozent-Regelung wird ein Prozent des Anschaffungspreises für das Fahrzeug monatlich zum Gehalt des Unternehmers hinzugerechnet und muss von ihm versteuert werden.

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