Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist mit der Einfuhr von Waren verknüpft und wird nicht von den Finanzbehörden von Bund und Ländern, sondern von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach §21 I UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Verbrauchsteuer. Die Einnahmen aus der EUSt stehen Bund und Ländern gemeinsam zu. Bei der Erhebung dieser Steuer werden Waren beim Export in ihrem Ursprungsland von der Umsatzsteuer (USt) entlastet und beim Import in das Bestimmungsland mit der Steuer belastet. Dadurch soll ein umsatzsteuerlicher Grenzausgleich erreicht werden.
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Diese Steuer ist eine Form der Umsatzsteuer, die erhoben wird, sobald Waren aus einem Drittland außerhalb der EU in das Zollgebiet der EU verbracht werden. Die Erhebung der EUSt richtet sich dabei nach den Gesetzen des Landes, in das die Waren eingeführt werden. Dies ist in der Regel der Saat, in den die Waren zum ersten Mal in das Zollgebiet der EU gelangen, es kann aber auch das Land sein, in dem die Waren erstmals in den freien Verkehr überführt werden.
Am 1.1.1993 wurde die EUSt durch eine Umsatzsteuer für den Warenverkehr innerhalb der EU gemäß § 1 I 5 des Umsatzsteuergesetzes ersetzt. Seit dem wird die EUSt nur noch für Waren, die aus einem Drittland außerhalb der Zollunion eingeführt werden, erhoben. In Deutschland wird diese Steuer für den Import von Waren aus Drittstaaten in das Inland erhoben.
Nicht alle Regionen innerhalb der EU sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. So wird die Steuer auch für Warenlieferungen aus der deutschen Region Büsingen, aus Helgoland und aus den österreichischen Regionen Jungholz und Mittelberg fällig.
Für die Erhebung dieser Steuer ist die Zollverwaltung zuständig. Sie erhebt die Steuer als Einfuhrabgabe. Dabei gelten Vorschriften nach dem Zollrecht. Das Verfahren für den Import richtet sich grundsätzlich nach der Außenwirtschaftsverordnung AWV, die den Export und Import von Waren regelt.
Die Abfertigung der Einfuhr ist zwar ein anderes Verfahren als die Zollabfertigung. In der Praxis führt jedoch der Zoll beide Abfertigungen aus, da er die eingeführte Ware bei Grenzübertritt bearbeitet. Der Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel zusammen mit den Zollgebühren. Im Zuge des Einfuhrverfahrens nimmt die Zollstelle einen Antrag auf Einfuhrabfertigung entgegen, der zusammen mit der Zollanmeldung zu stellen ist. Für die Abfertigung benötigt der Einführer laut Außenwirtschaftsverordnung § 32 AWV insbesondere die folgenden Unterlagen:
Bei der Einfuhr prüft die Zollstelle die Zulässigkeit der Einfuhr anhand der Unterlagen. Gegebenenfalls überprüft sie, ob die gelieferten Waren mit den Angaben auf den Unterlagen übereinstimmen. Die Steuerschuld entsteht für den Einführer zu dem Zeitpunkt, wenn die Zollstelle die Anmeldung entgegen nimmt.
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt sowohl für gewerbliche Firmen als auch für Privatpersonen an, wenn sie Waren aus Drittländern einführen. Die Steuer wird immer dann fällig, wenn die Ware die Grenze nach Deutschland überschreitet. In der Regel beauftragen Lieferanten ihre Transportunternehmen dazu, dass sie die Formalitäten für die Einfuhr- und Zollabfertigung erledigen. Das Transportunternehmen bezahlt zunächst die Einfuhrsteuer und Zollgebühren bei der Zollabfertigung und rechnet diese dann mit dem Lieferanten ab. Dieser stellt die Einfuhrumsatzsteuer schließlich dem Kunden in Rechnung, der die Steuerlast als Warenempfänger an den Lieferanten leistet.
Der Zollwert der eingeführten Waren dient zuzüglich eventueller weiterer Abgaben, Zölle und Verbrauchsteuern als Bemessungsgrundlage für die EUSt. Die Bemessungsgrundlage ist eine Nettobemessungsgrundlage, von der die zu entrichtende EUSt selbst kein Teil ist. Der Steuersatz der EUSt richtet sich nach den Umsatzsteuersätzen der einführenden Länder.
Da sich die Regelungen für die Einfuhrumsatzsteuer nach der normalen USt richten, beträgt der Steuersatz für diese Steuer in Deutschland regulär 19 Prozent. Für bestimmte Waren gilt auch hierbei der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Das Umsatzsteuergesetz nennt in § 12 des Umsatzsteuergesetzes diejenigen Umsätze, für die der ermäßigte Steuersatz gilt, wie beispielsweise Theater- und Konzertkarten, Beherbergung oder Personenbeförderung. Zu den Umsätzen mit ermäßigter Besteuerung gehören insbesondere auch Lebensmittel die die Anlage 2 zum § 12 des Umsatzsteuergesetzes aufführt, wie beispielsweise Fleisch, Fisch und Milcherzeugnisse sowie Pflanzen und Gemüse. Diese gelten auch für die EUSt.
Da sich die Steuersätze der Einfuhrumsatzsteuer nach den üblichen Steuersätzen der USt richten, erhebt die Zollbehörde bei der Einfuhr der bezeichneten Waren die entsprechenden Einfuhrumsatzsteuersätze. Doch anders als bei der Ermittlung der Umsatzsteuer gilt für die Bemessungsgrundlage der EUSt nicht nur der Wert der Lieferung. Für die Grundlage zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer bestimmt die Zollverwaltung den sogenannten Zollwert der Lieferung. Hierfür schlägt sie auf den Warenwert auch die Kosten für den Transport, für Versicherungen und gegebenenfalls Steuern des Herkunftlandes auf. Abhängig vom Warenwert und von der Art der Waren kommen noch Zollkosten und weitere Verbrauchssteuern dazu. Der Gesamtbetrag aus dem Warenwert und den zusätzlichen Nebenkosten, der im Ergebnis als EUSt-Wert bezeichnet wird, stellt laut § 11 UStG die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Dabei berücksichtigt die Zollbehörde keine Preisermäßigungen und Vergütungen für den Einfuhrgegenstand.
Muss eine Firma auf eingeführte Waren diese Steuer entrichten und werden die Waren anschließend für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet, kann das Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges soll eine mehrfache Belastung durch die USt vermieden werden. Ein Unternehmen ist zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, wenn die Firma zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsgewalt über die eingeführten Waren gehabt hat.
Betriebe können die Einfuhrumsatzsteuer, die sie als Warenempfänger entrichtet haben, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung sowie in der jährlichen Umsatzsteuererklärung als gezahlte Vorsteuer geltend machen. Die Geltendmachung ist nur durch denjenigen möglich, der die Steuerlast tatsächlich getragen hat. Das gilt nicht für das Transportunternehmen, das die Einfuhrumsatzsteuer im Zuge der Einfuhrabwicklung vorgeleistet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt hat. Auch der Auftraggeber, der die Steuer mit seinem Kunden abgerechnet hat, kann sie nicht mehr steuerlich geltend machen.
Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer kann zu dem Zeitpunkt angewendet werden, wenn die Steuer anfällt. Firmen können somit die Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung desjenigen Abrechnungszeitraums geltend machen, in dem die Steuer entstanden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Firma die Steuer bereits beglichen hat.
Anders als bei der normalen Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer kann bei der EUSt nicht nur eine Firma, sondern jede Person, die Waren einführt, Steuerpflichtiger sein. In § 5 des Umsatzsteuergesetzes werden Waren und Gegenstände genannt, die unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Steuer befreit sind. Dazu zählen Waren, die nach dem Zollkodex (ZK) abgabenfrei eingeführt werden können sowie von Privatpersonen zu nicht-gewerbliche Zwecken einführt werden und Waren, die in ein Umsatzsteuerlager verbracht werden sollen.
Der Gesetzgeber hat Waren, deren Wert einschließlich der Versand- und Nebenkosten weniger als 22 Euro beträgt, von der Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen. Beträgt die Steuer weniger als 10 Euro, entfällt sie aufgrund der Kleinbetragsregelung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vollständig. Als Voraussetzung für den Wegfall der Steuer gilt, dass die Steuer als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
Für Waren, die von der USt befreit sind, fällt auch kein einziger Euro Einfuhrumsatzsteuer an. Dazu gehören beispielsweise Wertpapiere oder Anlagegold. Auch Waren, für die keine Gebühren beim Zoll anfallen, sind von dieser Steuerart befreit. Zu den laut EU-Verordnung vom Zoll befreiten Waren gehören zum Beispiel Grabschmuck und Urnen sowie das Futter für den Tiertransport.
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