Die Einkommensteuer (ESt) ist eine deutsche Gemeinschaftsteuer, die natürliche Personen auf ihr jährliches Einkommen an das Finanzamt entrichten müssen. Die Angaben für die ESt werden in der Einkommensteuererklärung getätigt.
In diesem Beitrag erfährst Du alles über die Steuer an sich, wer zur Zahlung verpflichtet ist und wie die Einkommensteuer berechnet wird.
Rechtliche Grundlage der Einkommensteuer (ESt) ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Sie wird für alle natürlichen Personen zur Berechnung der Steuerlast erhoben. Die sogenannte Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkommen der jeweils steuerpflichtigen Person. Charakteristisch für die Einkommensteuer ist es, dass zunächst das Einkommen erzielt wird und erst im Anschluss eine Berechnung der Steuerhöhe stattfindet. Steuerexperten sprechen hierbei von einer „nachgelagerten Steuer“.
Der ESt gegenüber steht die Lohnsteuer, die sofort nach ihrer Entstehung vom Fiskus eingezogen wird (vorgelagerte Steuer). Neben dem Steuerzahler selbst, sind nur einige genau definierte steuerberatende Berufe zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung berechtigt. Zu diesem Kreis zählen unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare sowie Lohnsteuerhilfevereine. Hilfestellungen von anderen Stellen sind von Rechtswegen nicht gestattet. Wer dagegen verstößt, hat empfindliche Strafen zu erwarten.
Wer zahlt welche Unternehmenssteuern? Hier findest du einen kleinen Überblick über die verschiedenen Steuerkategorien
Das Einkommensteuergesetz gibt im § 2 EStG vor, dass alle steuerpflichtigen natürlichen Personen, die über ein Einkommen verfügen, Einkommensteuer bezahlen müssen. Dabei werden die Einnahmen besteuert, die aus den folgenden Bereichen oder Tätigkeiten gewonnen werden:
Um Deine Einkommensteuererklärung auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln, benötigst Du als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die folgenden Dinge:
Je nachdem, ob Du als Kleinunternehmer*in oder selbstständige Person tätig bist, können noch weitere Dokumente dazu kommen.
Aus Sicht der Gesamtgesellschaft ist neben der Umsatzsteuer die ESt für den Staat die wichtigste Einkommensquelle. § 106 des Grundgesetzes (GG) regelt die Verteilung der Einnahmen auf Bund, Länder und Kommunen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist laut § 19 der Abgabenordnung das für den jeweiligen Wohnsitz der Privatperson zuständige Finanzamt verantwortlich.
Betroffene Steuerpflichtige müssen jedes Jahr selbstständig eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit die Einkommensteuer ermittelt werden kann. Bei der Berechnung der Einkommensteuer zieht das Finanzamt sämtliche Einkünfte heran, die der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres erwirtschaftet hat. Die Summe aller Einkünfte ergibt die Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Je nach Höhe und Art des Einkommens sowie in Abhängigkeit der steuerlichen Veranlagung, kann die Einkommensteuer eine anderen Berechnung zugrunde liegen.
In ihrer Erklärung legen Steuerpflichtige ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt offen. Auf Basis der Angaben in der Steuererklärung berechnet das Finanzamt die anfallenden Steuern. Dabei setzt die Berechnung der Einkommensteuer an den Nettoeinkünften an. Die Nettoeinkünfte sind Einnahmen, von denen betrieblich bedingte Ausgaben abgezogen wurden. Diese werden auch als Gewinn bezeichnet. Der Fiskus erhebt die ESt in der Regel innerhalb des festgelegten Zeitabschnittes von einem Kalenderjahr, ohne die Erträge aus früheren oder späteren Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.
Neben der Einkommenshöhe richtet sich der Steuerbetrag zudem nach der Art der Veranlagung. Grundsätzlich berücksichtigt der Fiskus für jeden Steuerpflichtigen das zu versteuernde Einkommen einzeln. Doch können Ehepaare auch eine Zusammenveranlagung wählen, um Steuervorteile zu nutzen.
Die Einkommensteuer ist progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit zunehmender Einkommenshöhe fortschreitend ansteigt. Die Ermittlung der Einkommensteuer setzt daher bei insgesamt fünf Einkommensstaffeln an:
Die Staffel 1 bezeichnet den Grundfreibetrag, für den keine Einkommensteuer anfällt. Bei der Ermittlung des Einkommensteuerbetrags ist für jede der weiteren Staffeln eine eigene Formel anzusetzen. Die jeweiligen Formeln enthalten drei genau festgelegte Größen x, y und z.
Die Größe x bezeichnet das zu versteuernde Einkommen, das auf einen vollen Euro abgerundet wurde.
Die Größe y bezeichnet den Faktor 1:10.000 des Einkommens, das den Grundfreibetrag übersteigt. Der zu versteuernde Betrag ist dabei auf volle Euro abzurunden.
Die Größe z bezeichnet den Faktor 1:10.000 des Einkommens, das den Betrag von 14.753 Euro übersteigt. Auch dieser Betrag ist auf volle Euro abzurunden.
Letztendlich ergeben sich dadurch die folgenden Formeln zur Berechnung der Einkommensteuer:
Die Berechnung der Einkommensteuer unter Verwendung der gesetzlich vorgegebenen Formeln ist in der Regel recht kompliziert. Um den Einkommensteuerbetrag zu ermitteln, können Steuerpflichtige daher auch auf eine Grundtabelle zurückgreifen, die den Steuerbetrag für jedes Einkommen angibt. Das Bundesfinanzministerium stellt darüber hinaus auf ihrer Homepage ein Rechentool für die Ermittlung der ESt bereit. Dort kann das zu versteuernde Einkommen, sowie die Angabe über den Familienstand für jedes Wirtschaftsjahr eingegeben werden, um den Steuerbetrag zu ermitteln.
Das zu versteuernde Einkommen kann neben betrieblich bedingten Ausgaben durch weitere Faktoren abgesenkt werden. So können vom Gesamtbetrag der Einkünfte genau festgelegte Abzüge und Freibeträge geltend gemacht werden. Die Abzüge zeichnen sich durch drei Merkmale aus:
Selbstständige und Unternehmer können Verluste aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren geltend machen, die bei der Ermittlung des aktuellen Jahresgewinns vom Einkommen abgezogen werden. Um den Verlust geltend zu machen, muss bei der Einkommensteuererklärung des Vorjahres angegeben worden sein, dass die negativen Einkünfte als Verlustabzug festgehalten werden sollen.
Auch Sonderausgaben mindern das Einkommen. Das Gesetz gibt genau vor, welche Aufwendungen als Sonderausgaben angegeben werden können. Für die Sonderausgaben gibt es unterschiedliche Höchstgrenzen. Zu den Sonderausgaben, die die meisten Steuerpflichtigen betreffen, gehören:
Haben Steuerpflichtige über Verluste und Sonderausgaben hinaus weitere besondere Belastungen, dann können auch diese in der ESt berücksichtigt werden. So können zum Beispiel Krankheitskosten, Unterhaltszahlungen oder Kosten für die Berufsausbildung von unterhaltsberechtigten Partnern oder Kindern, für die kein Freibetrag greift, als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Aber auch besondere Aufwendungen für volljährige Kinder, die sich auswärts in einer Berufsausbildung befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen mit dem Einkommen verrechnet werden.
Solltest Du in der vorhergegangenen Abrechnungsperiode zu wenig ESt entrichtet haben, musst Du eventuell einen gewissen Betrag nachzahlen. Jedoch kommt es bei ledigen Personen, die nur bei einem Arbeitgebenden beschäftigt sind, eher selten zu diesem Szenario. Insbesondere Menschen, die selbstständig tätig sind, sollten mit solch einer Nachzahlung rechnen und dafür finanziell abgesichert sein.
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