Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die umfassendste Steuererklärung, die fast alle Arbeitnehmer und Selbstständige in Deutschland trifft. Die Abgabe erfolgt eigenständig oder unter Mithilfe eines Steuerberaters.

Bei der Einkommenssteuererklärung kann man viel falsch machen: Im Billomat Magazin verraten wir Dir, welche 5 Fehler Du vermeiden solltest.


  1. Was ist die Einkommensteuererklärung?
  2. Aufbau und Nutzen der Einkommensteuererklärung
  3. Wie ist das Formular der Einkommensteuererklärung beschaffen?
  4. Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
  5. Welche Fristen gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung?
  6. Was folgt auf die Einkommensteuererklärung?
  7. Welche Anlagen gibt es und wofür sind sie zu verwenden?

Was ist die Einkommensteuererklärung?

Die Einkommensteuererklärung ist ein amtlich vorgegebenes Dokument, in dem Steuerpflichtige ihre Angaben über ihr Einkommen innerhalb eines festgelegten Abrechnungszeitraums anzeigen. Adressat der Einkommensteuererklärung ist das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt. Für die Einkommensteuererklärung ist ein amtliches Formular zu verwenden, das die Finanzverwaltung bereit stellt. Das Formular ist elektronisch auszufüllen und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung stellen die Finanzverwaltungen der Länder die Onlineplattform ELSTER bereit. 

Aufbau und Nutzen der Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer ist ein Erbe Ostpreußens und wurde in ihrer heutigen Form zuerst ab 1811 ebendort erhoben. Als Modell diente die britische Income tax. Heute decken die Einnahmen aus der Einkommensteuer rund ein Drittel der bundesweiten Steuereinnahmen ab und schmälern den Gewinn aus der Entlohnung nahezu aller Arbeitnehmer. Im Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für Verheiratete. Alle Einnahmen darüber hinaus werden also besteuert. Lediglich Arbeitnehmer, die unter dem Existenzminimum verdienen, müssen keine Steuer auf ihr geringes Einkommen zahlen.

Wie wird die Einkommensteuererklärung übermittelt?

Die Einkommensteuererklärung wird über das ELSTER Steuersystem eingereicht, entweder direkt über die Website nach einem Login mit Hilfe von Zertifikat und Passwort, oder über eine zwischengeschaltete, lizenzierte Steuersoftware. Dabei müssen alle relevanten Vordrucke korrekt ausgefüllt werden. Neben dem Mantelbogen EST 1 A, 1 V oder 1 C stehen zahlreiche Anlagen zur Wahl. So müssen beispielsweise Selbstständige die Anlagen S und Einnahmen-Überschuss-Rechnung zwangsläufig mit einreichen, für Familien stehen die Anlagen K, Kind, AV, U und weitere zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Anlagen ergibt sich aus den Einkommensarten und Absetzungen für das Steuerjahr.

Wie ist das Formular der Einkommensteuererklärung beschaffen?

Das Formular für die Einkommensteuererklärung besteht in einem Mantelbogen, der vier Seiten umfasst sowie aus verschiedenen Anlagen, die abhängig von der Art der Angaben die erforderlichen Daten für die Einkommensteuererklärung abfragen und aufnehmen. Im Mantelbogen der Steuererklärung sind allgemeine Angaben zur steuerpflichtigen Person mit Name, Adresse, Steuernummer sowie über die persönlichen Verhältnisse zu machen. Der Mantelbogen nimmt neben den Personendaten auch Angaben zu Abzügen auf, wie beispielsweise Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. 

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

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Die Einkommensteuererklärung trifft nach nur solche Arbeitnehmer nicht, die ausschließlich Lohnsteuer zahlen. Allerdings sind diese bereits von der Befreiung ausgenommen wenn:

  • mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen
  • Krankengeld, Arbeitslosengeld oder weitere staatliche Leistungen über 410 Euro an den Steuerpflichtigen gezahlt wurden
  • zusätzliche Einkünfte über 410 Euro erzielt wurden
  • Freibeträge in Anspruch genommen werden sollen
  • sich innerhalb des Jahres der Familienstatus direkt nach einer Scheidung zu verheiratet geändert hat
  • Lohnsteuer in der Steuerklasse IV mit Faktor V oder VI gezahlt wurde

Verpflichtet zur Abgabe, ganz gleich ob obenstehende Punkte zutreffen, sind von Gesetzes wegen Gewerbetreibende, Selbstständige, Land- und Forstwirte, Vermieter, Bezieher von Kapitaleinkünften. Sie können zusätzlichen Steuerverpflichtungen unterliegen und beispielsweise Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung gesondert abgeben müssen. In diesem Fall werden die Steuerangaben von dem zuständigen Bearbeiter auch verglichen, um Steuerfragen aus der Welt zu räumen und Ungereimtheiten zu klären.

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung?

Seit dem Steuerjahr 2018 gilt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Frist bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Abrechnungszeitraums folgt. Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat eine Abgabefrist bis zum letzten Tag des Februars im übernächsten Jahr des Abrechnungszeitraums. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige eine Fristverlängerung beantragen, die beim zuständigen Finanzamt zu begründen ist. Wer die Abgabefrist versäumt, muss einen Verspätungszuschlag bezahlen.

Was folgt auf die Einkommensteuererklärung?

Das Finanzamt legt aufgrund der Angaben, die Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung machen, die zu bezahlende Einkommensteuer fest. Hierüber erhält der Steuerpflichtige einen Einkommensteuerbescheid von seinem Finanzamt, der den Steuerbetrag angibt, der zu entrichten ist.  Nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids ist der Steuerbetrag fällig und innerhalb von vier Wochen zu begleichen. Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuer bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht begleichen, müssen zusätzliche Säumniszuschläge bezahlen, die sich nach der Höhe der Steuerschuld richten. 

Welche Anlagen gibt es und wofür sind sie zu verwenden?

Für unterschiedliche Arten an Einkünften stehen verschiedene Anlagen bereit, die für die Steuererklärung zu verwenden sind, wenn dort Angaben gemacht werden können. Neben den Anlagen zu Einkunftsarten stehen weitere Anlagen bereit, um Angaben über individuelle Besonderheiten, die für die Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind, aufzunehmen. Dazu gehören die folgenden Anlagen:

Anlagen für Einkünfte von Selbstständigen und Gewerbetreibenden:

  • Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
    Die Anlage G ist von gewerblichen Unternehmen zu verwenden, um ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb anzugeben.
  • Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit:
    Selbstständige und Freiberufler verwenden die Anlage S, um ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anzugeben.
  • Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung:
    Die Anlage EÜR steht Selbstständigen und Freiberuflern, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, für die Gewinnermittlung zur Verfügung. Hier tragen sie ihre Einnahmen und Ausgaben ein, um den Gewinn automatisch zu ermitteln. Die Anlage kommt für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zum Einsatz.
  • Anlage L –  Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft:
    Die Anlage L benutzen Steuerpflichtige, die selbstständig in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.

Anlagen für Arbeitnehmer und Angestellte

  • Anlage ESt 1 V – Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer:
    Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte erzielen, die Lohnersatzleistungen beziehen, eine Abfindung erhalten haben oder die einen Lohnsteuerjahresausgleich machen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Aber auch wenn keine Pflicht zur Steuererklärung entsteht, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, eine freiwillige Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie hohe Ausgaben geltend machen können.
  • Anlage N – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
    In der Anlage N machen Steuerpflichtige Angaben zu ihrem Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohn- und Entgeltersatzleistungen, steuerfreie Arbeitslöhne für Auslandstätigkeit sowie Werbungskosten.

Anlagen für ausländische Einkünfte

  • Anlage N-AUS – Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit:
    Diese Anlage ist von Steuerpflichtigen auszufüllen, die eine Angestelltentätigkeit im Ausland ausgeübt haben und hierfür von der Steuer befreit werden möchten.
  • Anlage AUS – Ausländische Einkünfte und Steuern:
    In dieser Anlage sind ausländische Einkünfte zu erklären, die aus einem Staat kommen, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
  • Anlage N-Gre 2019 – Grenzgänger:
    Diese Anlage ist für Angestelltentätigkeiten von Grenzgängern nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz auszufüllen.

Anlage für ausländische Steuerpflichtige

  • Anlage ESt 1 C – Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen:
    Diese Anlage ist für Einkünfte von Steuerpflichtigen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland ist und die inländische Einkünfte haben.

Anlagen für weitere Einkünfte

  • Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen und Anrechnung von Steuern:
    Kapitalerträge werden in der Regel durch die Abgeltungssteuer beglichen und erfordern keine Steuererklärung. Angaben zu Kapitalvermögen sind dennoch notwendig, wenn bislang keine Besteuerung stattgefunden hat. Hierfür ist die Anlage KAP zu verwenden.
  • Anlage SO – sonstige Einkünfte:
    In die Anlage SO gehören Einkünfte, die der Steuerpflichtige neben den Einnahmen aus seiner Berufstätigkeit erzielt. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus regelmäßigen Bezügen, Ausgleichsleistungen, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften und Leistungen von Abgeordneten.
  • Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
    In der Anlage V sind Einkünfte anzugeben, die erzielt wurden aus bebauten und unbebauten Grundstücken, einem selbst genutzten eigenen Haus oder Wohnung, kurzfristiger Vermietung, Beteiligungen an Immobilien oder Grundstücken sowie aus Untervermietung.

Anlagen für Aufwendungen besonderer Art

  • Anlage Sonderausgaben – besondere Aufwendungen:
    Sonderausgaben sind Kosten, die im Rahmen der Lebensführung entstehen und die steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören neben Kirchensteuer, Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Berufsausbildungskosten und weiteren Aufwendungen auch Aufwendungen für Unterhaltszahlungen oder Versorgungsleistungen.
  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen – Aufwendungen aufgrund besonderer Umstände:
    Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, denen besondere Umstände zugrunde liegen, die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann. Dazu gehören zum Beispiel Aufwendungen, die durch Krankheit, Behinderung oder wetterverursachte Schäden sowie durch die Bestattung von Angehörigen durch den Steuerpflichtigen erbracht wurden. Diese Aufwendungen können vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie eine zumutbare Belastung überschreiten.
  • Anlage Sonstiges – Sonstige Ausgaben und Anträge:
    In der Anlage Sonstigen können Steuerpflichtige in einer gesonderten Aufstellung Einkünfte angeben, für die eine Ermäßigung in Betracht kommt. Dazu gehören um Beispiel Einkünfte, die mit Erbschaftsteuer belastet waren.
  • Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen – Ausgaben für die Haushaltsführung:
    Diese Anlage nimmt Aufwendungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf. Für Aufwendungen, die in einem Haushalt angefallen sind, können in dieser Anlage folgende Steuerermäßigungen beantragt werden:

    • geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt
    • sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt
    • Pflege- und Betreuungsleistungen
    • Handwerkerleistungen für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung

Anlagen für Rentenbezug und Vorsorgeleistungen

  • Anlage R – Renten und andere Leistungen:
    Da Renten grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen und nur einige bestimmte Renten steuerfrei sind, sind Angaben zum Bezug von Renten in dieser Anlage zu machen. Zu den steuerfreien Renten gehören Renten von Berufsgenossenschaften, für Kriegs- und Schwerbeschädigte sowie Wiedergutmachungsrenten. Reguläre Renten sind bei Überschreiten bestimmter Freibeträge hingegen zu besteuern, weshalb die Anlage R bei Rentenbezug unabhängig von der Art der Rente auszufüllen ist. 
  • Anlage Vorsorgeaufwand – Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
    Hier tragen Steuerpflichtige ihre Beiträge zur Altersvorsorge, wie beispielsweise zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise zur Kranken – und Pflegeversicherung oder für Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen ein.

Anlagen für Förderungen

  • Anlage AV – steuerliche Förderung von Altersvorsorgebeiträgen:
    In diese Anlage sind Angaben über die Zahlung begünstigter Altersvorsorgebeiträge für die Riester-Rente zu machen.
  • Anlage FW – Förderung von Wohneigentum:
    Die Anlage FW nimmt Angaben über eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen, die sich im Inland befinden auf, um Steuerbegünstigungen geltend zu machen.

Anlagen zu privaten Verhältnissen

  • Anlage Kind – Angaben über Kinder:
    In der Anlage Kind tragen Familien Angaben zu ihren Kindern ein, für die ein Anspruch auf steuerliche Förderung besteht. Die Anlage Kind ist notwendig, damit das Finanzamt feststellen kann, ob ein Kinderfreibetrag oder andere Freibeträge abgezogen werden oder ob Kindergeld bezahlt wird.
  • Anlage U – Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner:
    Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen – das ist als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung möglich. Auch Ausgleichsleistungen können als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Um die entsprechenden Leistungen steuerlich zu berücksichtigen, ist die Anlage U als Antrag zu verwenden. Zudem sind die Anlagen Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung für die entsprechenden Angaben über die Unterhaltsleistung auszufüllen.
  • Anlage Unterhalt – Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen:
    Diese Anlage steht für alle anderen Unterhaltsleistungen bereit.

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