Einkommensteuerpflichtige Einnahmen werden nach §2 Einkommensteuergesetz (EStG) in sieben Einkunftsarten unterteilt. Nicht durch die Einkommenssteuer belegte Einnahmen werden nicht zu den Einkünften gezählt. Die sieben Arten teilen sich in zwei übergeordnete Posten auf, Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte. Dieses System der Gruppierung wird auch als der Dualismus der Einkünfteermittlung bezeichnet und spielt vor allen Dingen in Bilanzierungs- oder EÜR-Fragen eine bedeutende Rolle.
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Bei den Einkunftsarten unterscheidet man nach §2 EStG Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte. Erstere stellen solche Posten dar, bei denen die Einkünfte dem tatsächlichen Gewinn (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Gewinnermittlung) entsprechen. Darunter fallen nach §13 bis §18 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, so wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese Posten sind in der Einkommenssteuer als Einkommen abzurechnen und je nach Unternehmensform durch Umsatzsteuer (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Umsatzsteuererklärung) belegt. Zu den Gewinneinkünften zählen trotz des Namens im übrigen keine Lotto- und Spielgewinne. Diese sind einkommenssteuerlich nicht steuerbar und daher gesondert über die jährliche Steuererklärung abzurechnen.
Die Erfassung der Gewinneinkünfte ist entweder über die Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung aufzustellen. Ihnen gegenüber stehen die Ausgaben und passiven Posten.
Unter Überschusseinkünften versteht das Einkommenssteuerrecht solche Einkünfte, welche als Überschuss nach Abzug der Werbungskosten berechnet wurden. Damit stellen die Überschusseinkünfte nicht nur den zweiten Faktor des Dualismus der Einkünfteermittlung dar, sondern werden auch besonders und gesondert berechnet. Zu den Überschusseinkünften gehören die Einkunftsarten aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, so wie sonstige Einkünfte.
Die Einkünfte folgen dem sogenannten Quellenkonzept. Demnach sind, nach § 20 Abs. 2 EStG, in diesen Arten ausschließlich regelmäßige Erträge einer Einkunftsquelle steuerbar. Unregelmäßige Erträge, wie sie etwa bei Veräußerung von Vermögen entstehen, finden sich in eigenen Posten der Bilanz wieder.
Posten, welche nicht von der Einkommenssteuer betroffen sind, werden auch auf der Überschusseinkunfts-Seite nicht hinterlegt. Die Einteilung der Einkünfte dient im Allgemeinen der Unterscheidung nach Berechnungsarten, so wie der groben Unterteilung der verschiedenen Einkünfte, wie sie später in der Bilanz benötigt werden. Auch in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ergibt die Unterteilung Sinn.