Das Einlagekonto ist eine Form der unbefristeten Geldanlage, welche nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist und deren Einlagenbetrag daher auf längere Zeit an die Bank abgetreten wird. Das steuerliche Einlagekonto ist außerdem ein Werkzeug der Kapitalgesellschaft.
Braucht man ein Geschäftskonto? Im Billomat Magazin geben wir dir die Antwort und zeigen die Vorteile eines Geschäftskontos auf.
Einige Unternehmensformen sind gesetzlich verpflichtet, ein steuerliches Einlagekonto zu führen, wenn ihr Sitz, oder ihre Geschäftsleitung bzw. Unternehmensführung, sich im Ausland befinden. Dies gilt zu einem für Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG, Körperschaften und Personenvereinigungen des öffentlichen Rechts, so wie Körperschaften, welche Leistungen gewähren können.
Das steuerliche Einlagekonto ist zur Gründung des Unternehmens mit einem Anfangsbestand, der entsprechend zu dokumentieren ist, anzulegen und muss gemäß § 27 Abs. 1 KStG jährlich fortgeschrieben werden. Dabei werden Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zum Geschäftsjahr), Zu- und Abgänge und Bestand am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres erfasst. Diese Festschreibung erfolgt über die Bilanzierung (Siehe dazu auch den Lexikoneintrag zur Bilanzgliederung), welche für Kapitalgesellschaften verpflichtend ist.
Auch Sparbriefe und feste Sparkonten sind als Einlagekonten zu verstehen. Dabei waren vor der europäischen Finanzkrise oft höhere Zinsen für langjährige Sparanleger vorbehalten. Seit 2015 fürchten viele Privatanleger die Einführung von Negativzins, wie er auf Einlagekonten bei der Europäischen Zentralbank bereits 2014 angewendet wurde. Einlagekonten sind über viele Zeiträume verfügbar. Bereits ab 3 Monaten Festanlage sind Einlagen möglich, ab 12 Monaten zahlen sie sich bei höheren Beträgen aus. Im Zuge der Finanzkrise bieten viele Banken Einlage- und Sparkonten für Privatanleger nur noch bis zu einer Summe von 50.000 Euro mit niedrigen Zinsen an. Großanleger konzentrieren sich daher eher auf Wertpapiere oder Investitionsanlagen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Investitionsabzugsbetrag). Die Konditionen der Einlagekonten sehen vor, dass diese erst nach Ablauf der Einlagezeit verlängert, oder aufgelöst werden können.
Spar- und Einlagekonten sind nicht auf die jährliche Entnahme von Kapital ausgelegt. Das steuerliche Einlagekonto für Unternehmen zeichnet sich dadurch aus, dass es einem steten Zufluss von Einzahlungen unterliegt. Die Entnahme von Kapital muss stets begründet sein und über den Jahresabschluss negativ abgerechnet werden. Eine vorzeitiger Auflösung privater Einlagekonten kann finanzielle Verluste (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zum Gewinn) oder Widerruf der Anlagekonditionen von Seiten der Bank zur Folge haben.