Für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), den für Freelancer häufigst gewählten Unternehmensformen, sind Einlagen und Entnahmen vom Betriebskonto notwendig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, oder (im Falle der Einlagen) das Betriebsvermögen zu erhöhen.
Beide Transaktionen haben keine Auswirkungen auf die Berechnung des Gewinnes. Die Regelungen rund um das Entnehmen von Betriebsvermögen betrifft jedoch nur Unternehmer, die der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht unterliegen.
Vor dem Gründen gemeinsam sollten bestimmte Punkte abgehakt werden. Zum Beispiel sollten Privatentnahmen und Gehälter schon vorab abgesprochen werden. Mehr dazu liest du in unserem Billomat Magazin.
Der Wert eines Unternehmens zeichnet sich zu einem großen Teil durch das Betriebsvermögen aus. Hierzu zählen neben den reinen Finanzen auch Anlagewerte (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zum Anlagevermögen), Werkzeuganschaffungen, Immobilienwerte oder Werte der eingelagerten Waren. Alle Gewinne, die zurück in das Unternehmen fließen, erhöhen den Wert dieses Betriebsvermögens.
Bei Kapitalgesellschaften geht vom Betriebsvermögen in stetem Fluss das Gehalt der Angestellten ab. Außerdem werden daraus Summen entnommen, um Neuanschaffungen zum Betriebsvermögen hinzuzufügen.
Der Einzelunternehmer dagegen zahlt sich kein Gehalt aus. Er ist darauf angewiesen, Beträge aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen.
Auch Waren können entnommen werden, sind dabei allerdings nicht zum Einkaufspreis, sondern Verkaufspreis zu verbuchen.
Da der Einzelunternehmer sein Betriebsvermögen selbst einlegt und verbraucht, kann er alle entstandenen Ausgaben rund um die Berufstätigkeit als Entnahmen verbuchen.
Als Privatentnahmen gelten solche Entnahmen, die für die private Nutzung aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Das können Teile des Gewinns (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)), aber auch Waren, Erzeugnisse oder Teile der Ausstattung sein. Das Privatkonto ist Teil der Passiva der Bilanz (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zur Bilanzgliederung). Es ist dem Eigenkapital untergeordnet, welches wiederum zum Betriebsvermögen zählt. Andere Posten des betrieblichen Vermögens sind Anlage- und Umlaufvermögen. Auf den Gewinn haben private Einlagen und Entnahmen zuerst einmal keine Auswirkung, sowohl aber Betriebsausgaben.
Der Gewinn berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Wird eine Entnahme also betrieblich gebucht, senkt sie den Gewinn und das Betriebsvermögen, oder erhöht das Betriebsvermögen, wenn davon Neuanschaffungen für das Unternehmen gezahlt werden, und senkt den Gewinn.
Je nach Branche unterscheiden sich die möglichen Einlagen und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen stark. So können Einzelunternehmer in der Gastronomie zum Beispiel gelagerte Lebensmittel privat entnehmen, die dadurch von den Sachwerten im Betriebsvermögen abgezogen werden.
Ein klassisches Beispiel zur Entnahme ist der Betriebswagen. Er kann zur teilweise privaten Nutzung entnommen werden, muss dann jedoch in den verursachten Kosten den Betriebseinnahmen fiktiv zugerechnet werden, da die Nutzung nicht zu Lasten des Betriebsgewinnes fallen darf (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Fahrtenbuch).
Ein ähnlicher Fall ist bei der Privatnutzung der Unternehmens-Elektronik gegeben. Zur Vermeidung von sich überschneidender Nutzung von Arbeitsrechner, Betriebsmobilgeräten und Immobilien sollten Unternehmer ab einem gewissen Betriebsgewinn über eine Zweitanschaffung der Geräte und Räumlichkeiten für den rein betrieblichen Gebrauch nachdenken.
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