Ein­nahmen­über­schuss­rechnung

Die Einnahmen­überschuss­rechnung (kurz: EÜR) stellt eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung dar und wird häufig von Selbstständigen und Freiberuflern zur Ermittlung ihres Gewinns genutzt.

Das Finanzamt erkennt diese Ermittlungsart an, wenn keine Pflicht zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) besteht. Der Selbstständige kann die Einnahmenüberschussrechnung selbst erstellen oder beauftragt einen Steuerberater. Die Vorgaben für die Gewinnermittlung nach EÜR sind eng. Das entsprechende Formular wird zusammen mit der Steuererklärung und verschiedenen Nachweisen als Alternative zum Jahresabschluss beim Finanzamt eingereicht.

Was Du Was Du alles beim Erstellen einer EÜR beachten musst, erfährst Du in diesem Magazinbeitrag von Billomat. Außerdem schreiben wir von der Gewinnermittlung als Freiberufler.

Was ist die Einnahmen­überschuss­rechnung?

Die EÜR stellt eine einfache Methode dar, um den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Hierfür stellt die Buchhaltung die Einnahmen des Unternehmens den Ausgaben gegenüber. Dieses Vorgehen erfolgt nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Definition Einnahmen­überschuss­rechnung bezeichnet grundsätzlich ein Verfahren, das den unternehmerischen Gewinn innerhalb einer Rechnungsperiode berechnet und Unternehmen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, zur Erklärung seines Überschusses gegenüber dem Finanzamt einsetzen. 

Die Ausführung der Einnahmen­überschuss­rechnung ist einfach gestaltet. Die EÜR besteht aus der Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Abrechnungszeitraums. Die erfassten Beträge müssen durch zugeordnete Belege dokumentiert werden. Der aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelte Überschuss stellt den errechneten Gewinn.

Wie übermittle ich die EÜR an das Finanzamt? – Anlage EÜR

Für die Steuererklärung müssen müssen Steuerpflichtige ihre Einnahmen­überschuss­rechnung auf einem vorgegebenen Formular mit der Bezeichnung „Anlage EÜR“ beim Finanzamt abgeben. Die Anlage EÜR müssen Steuerpflichtige regulär elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies wird von den Finanzämtern vorgeschrieben. Für alle Freiberufler und Selbstständige, die ihre EÜR selbstständig durchführen, ist es ratsam, für die Ermittlung ein Computerprogramm zu verwenden.

Auch die Voranmeldung für die Umsatzsteuer, die zusammen mit der EÜR abgegeben wird, kann nur noch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung per Papier ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.

Formlose Gewinnermittlung anstelle EÜR

Solange die jährlichen Umsätze eines Unternehmens unterhalb der Grenze von 22.000 Euro liegen, kann anstelle der elektronischen EÜR eine formlose Gewinnermittlung eingereicht werden.

Wann erfolgt die Abgabe der Einnahmen­überschuss­rechnung?

Die EÜR muss einmal im Jahr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Anerkennung aller Posten durch das Finanzamt ist nur dann sicher, wenn bei der Erstellung äußerst sorgfältig vorgegangen wird. Wie es der Name schon sagt, werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Ein Steuerprogramm schlägt passende Kategorien vor und übernimmt die Berechnung der Gewinne und Verluste automatisch. Alle Ausgaben müssen in die passenden Kategorien eingeordnet werden. Für viele verschiedene Arten von Einnahmen und Ausgaben (Siehe hierzu die Lexikoneinträge zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) gibt es eine passende Nummer. Anhand dieser Nummern kann das Finanzamt den Verwendungszweck analysieren.

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die einfache Methode der Gewinnermittlung. Deutlich aufwändiger ist die Bilanzierung. Wer die Ermittlung des Gewinns durch die EÜR vornehmen darf, ist klar definiert. Angehörige der freien Katalogberufe sind generell von der Bilanzierung befreit. Auch wenn der zu erwartende Gewinn unter einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Summe liegt, kann die EÜR zur Gewinnermittlung angewendet werden. Dennoch können Freiberufler & Co. auch freiwillig auf die EÜR verzichten und eine klassische Bilanzierung vornehmen.

EÜR – die Gewinnerermittlung für Kleinunternehmer

Wer als Kleinunternehmer aktiv ist, genießt bestimmte Vorteile, die steuerliche und buchhalterische Hürden erleichtern sollen, aber auch spezifische Pflichten, über die man sich im Klaren sein sollte. Auch die Ermittlung von betrieblichem Gewinn unterscheidet sich bei Kleinunternehmern vom klassischen Jahresabschluss anderer Unternehmen; Anstelle der doppelten Buchführung gilt die Einnahmenüberschussrechnung als gängige Form der Gewinnermittlung für Kleinunternehmer. Hierbei müssen – wie oben bereits erläutert – geschäftliche Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres nach dem Zufluss-Abschluss-Prinzip verrechnet und in der EÜR gegenübergestellt werden. Die Betriebseinnahmen müssen – je nachdem, ob Umsatzsteuer erhoben wurde oder nicht – in zwei separaten Zeilen aufgeführt werden und umfassen Aspekte wie Entnahmen aus Verkäufen, die private KFZ-Nutzung und sonstige Entnahmen. Als Gegenstück hierzu müssen auch die Aussagen des Kleinunternehmers in der EÜR als Einzelposten aufgeführt und quantifiziert werden. Zu ihnen gehören unter anderem Ausgaben für Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe, aber auch Personalkosten, Raumkosten etc.

Um bei der Einnahmenüberschussrechnung den Überblick zu behalten, kann eine Buchhaltungssoftware wahre Wunder bewirken. Hier findest Du alle notwenigen Pflichtangaben übersichtlich aufgeschlüsselt und mit passender Erklärung, sodass Du all Deine Einnahmen und Ausgaben korrekt und schnell an das Finanzamt übermitteln kannst.

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