Als Einzelunternehmen wird im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer natürlichen Person bezeichnet, sei es als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Landwirt. In einem engeren Sinne bezieht sich der Begriff auf Einzelkaufleute nach der Definition des Handelsgesetzbuches (HGB).
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Ein Einzelunternehmen ist ein Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen Person geführt wird. Auch wenn dem Unternehmen von Beginn an Mitarbeiter angehören, gilt seine Rechtsform abhängig vom Inhaber als Einzelunternehmen. Zugleich ist das Einzelunternehmen ein Personenunternehmen und grenzt sich damit zu den Kapitalgesellschaften ab, die ebenso von nur einer natürlichen Person geführt werden können, wie zum Beispiel die Ein-Personen-GmbH, -UG oder -AG. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften müssen Einzelunternehmen kein Mindestkapital aufweisen, um ihr Gewerbe zu betreiben.
Folgende Unternehmensformen können als Einzelunternehmen geführt werden:
Das HGB versteht in diesem Kontext unter Kaufleuten Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, das einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Im Rahmen eines Einzelunternehmens betreibt der Kaufmann als natürliche Person und Alleininhaber das Handelsgewerbe. Es besteht für Einzelkaufleute die Pflicht zur Eintragung im Handelsregister sowie zur Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Einzelunternehmen, die für ihre gewerbliche Tätigkeit als Handelsgewerbe keinen kaufmännischen Betrieb benötigen, gelten als Kleingewerbetreibende. Sie sind von der Pflicht zum Handelsregistereintrag sowie zur doppelten Buchführung mit Jahresabschluss und Bilanz ausgenommen. Bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro und einem Gewinn von 60.000 Euro p.a. an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen reicht bei ihnen anstelle der kaufmännischen Buchführung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Ein Handelsregister-Eintrag ist zwar nicht erforderlich, kann aber vorgenommen werden.
Tipp zum Weiterlesen: Im Magazin verraten wir Dir, was Du beachten musst, wenn Du ein Kleingewerbe gründen möchtest.
Freiberufler sind Angehörige der sogenannten freien Berufe, beziehungsweise der Katalogberufe. Das Einkommensteuergesetz listet in § 18 Absatz 1 EStG auf, welche Berufe zu den Katalogberufen gehören. Zum Beispiel zählen selbstständige Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Schriftstellerei, Unterricht und Erziehung oder die selbstständige Arbeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Architekten, Steuerberatern oder Heilpraktikern und Journalisten zu den freien Berufen. Voraussetzung für die Anerkennung als freier Beruf ist die fachliche Kenntnis im entsprechenden Bereich. Freiberufler unterliegen unabhängig von ihren Umsätzen oder Gewinnen nicht der Buchführungspflicht und müssen demnach keine doppelte Buchführung mit Jahresabschluss und Bilanz erstellen. Sie können ihre Gewinne über die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Zudem müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer bezahlen.
Die Errichtung eines Einzelunternehmens ist abgesehen von der Handelsregister-Eintragung an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Freiberufler müssen ihre Selbständigkeit beim Finanzamt anzeigen und eine Steuernummer beantragen. Die Auflösung des Unternehmens ist ebenfalls formlos, ein Abwickler wird nicht benötigt. Die Firmierung erfolgt bei Handelsregister-Eintrag unter dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“, ansonsten genügt die Angabe des Namens – ggf. in Verbindung mit der Tätigkeit.
Zwar ist die Gründung eines Einzelunternehmens mit wenig Kapital und Aufwand möglich. Dennoch besteht im Gegensatz zur GmbH oder zur UG ein Haftungsrisiko. Denn der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten. Die Haftung ist insofern unbeschränkt. Während Inhaber von GmbH oder UG nur mit dem Vermögen des Unternehmens für Ausfälle haften, tragen Inhaber von Einzelunternehmen das gesamte Risiko ihres Unternehmens persönlich. Bei einem Einzelunternehmen sind daher folgende zu berücksichtigen:
Die Beschränkung der Haftung ist immer dann wichtig, wenn die Tätigkeit des Unternehmens mit hohen finanziellen Risiken verbunden ist. So steigt das Risiko beispielsweise, wenn der Betrieb hohe Geldbeträge bewegen oder im Voraus leisten muss. Betriebe in der Herstellung von Produkten beispielsweise müssen hohe Kosten aufwenden, bevor sie Gewinne erwirtschaften können und gehen somit mit einem entsprechenden Investitionsrisiko einher. Auch Dienstleister oder Handwerksbetriebe müssen zumeist Material und Arbeitskraft im Voraus bereitstellen und sind dadurch einem besonders hohen finanziellen Risiko ausgesetzt, für das sie als Einzelunternehmen mit ihrem Privatvermögen haften.
Jeder Einzelunternehmer muss sein Gewerbe beim Finanzamt anmelden und eine eigene Steuernummer führen. Die Errichtung eines Einzelunternehmens löst an sich keine Steuern aus. Im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs ist aber Einkommen- sowie ggf. Umsatz- und Gewerbesteuer zu zahlen. Der Einzelunternehmer muss Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft deklarieren. Gewerbesteuer fällt bei Kaufleuten an, die ein Handelsgewerbe betreiben. Umsatzsteuer wird beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen ab gewissen Größenordnungen fällig. Einzelunternehmen müssen wie alle anderen Unternehmen auch für die unterschiedlichen Steuerarten ihre Umsätze und Gewinne regelmäßig anhand von Steuererklärungen an das Finanzamt melden. Für sie gelten die regulären Vorschriften und Abgabetermine zu den verschiedenen Steuerarten genauso wie für Unternehmen mit komplexen Strukturen. Auch Einzelunternehmen müssen unterjährige Steuererklärungen anfertigen, wie beispielsweise monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen. Zudem müssen auch Einzelunternehmer Steuervorauszahlungen leisten, wie Einkommensteuervorauszahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen.
Unter den Kleinunternehmen sind besonders viele Einzelunternehmen. Denn gerade diese Gründer starten häufig zunächst als Kleinunternehmer, um von der Vorzügen der Regelung zu profitieren, bis sie ihr Geschäft etabliert haben. Als Kleinunternehmer müssen Einzelunternehmen keine Umsatzsteuer von ihren Kunden erheben und an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung bringt für Einzelunternehmen Vorteile in der Preisgestaltung, der Kundengewinnung und Kundenbindung sowie eine vereinfachte Verwaltung mit sich. Nachdem das Unternehmen erfolgreich auf dem Markt eingeführt ist und entsprechend hohe Umsätze erzielt, kann das Einzelunternehmen jederzeit in die Regelbesteuerung wechseln.
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