Das Elterngeld ist eine sogenannte Familienleistung des Staates. Gesetzliche Grundlage ist das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), mit dem das bis dahin gewährte Erziehungsgeld abgelöst wurde. Mit dem Elterngeld soll das fehlende Einkommen abgefangen werden, wenn sich Eltern nach der Geburt dazu entschließen, selbst für ihr Kind da zu sein und in dieser Zeit nicht oder nur zum Teil erwerbstätig sein können.
Welchen Vorteil bietet das ElterngeldPlus für Selbständige? Das erfährst Du im Billomat Magazin.
Für Kinder, die ab 1.Juli 2015 geboren wurden, wird das Elterngeld in zwei Varianten gezahlt. Das Basiselterngeld entspricht der vor dem 1. Juli 2015 geltenden Elterngeldregelung. Das ElterngeldPlus ermöglicht es Eltern, den Bezug des Elterngeldes mit einer Teilzeitarbeit zu kombinieren. Die Bezugsdauer des Basiselterngeldes beträgt maximal 12 Monate. Das ElterngeldPlus wird für einen Zeitraum von bis zu 14 Monaten gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdiensts der letzten 12 Monate vor der Geburt und beträgt mindestens 300 Euro und höchsten 1.800 Euro. Eltern mit einem geringen Einkommen können bis zu 100 Prozent des bisherigen Einkommens als Elterngelderhalten. Bei höheren Einkommen sind es maximal 65 Prozent.
Das ElterngeldPlus wird wie das Basiselterngeld berechnet. Die Höhe des ElterngeldPlus beträgt maximal 50 % des Elterngeldbetrags, den Eltern nach der Geburt erhalten würden, wenn sie keine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Dafür wird das ElterngeldPlus insgesamt für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das heißt, ein Monat Bezug des Basiselterngeldes entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn beide Elternteile vier aufeinanderfolgende Monate gleichzeitig zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten sie vier zusätzliche Monate lang das ElterngeldPlus. Diese zusätzlichen Bezugsmonate werden als Partnerschaftsbonusmonate bezeichnet. Alleinerziehenden werden 14 Monate Basiselterngeld und der Partnerschaftsbonus gewährt.
Eltern, die Elterngeld beantragen möchten, müssen entweder über eine Niederlassungserlaubnis oder eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis verfügen. Grundsätzlich müssen Eltern ihr Kind selbst erziehen und betreuen, mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU sowie Eltern aus Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein und Island sind ebenfalls zum Bezug von Elterngeld berechtigt, vorausgesetzt, sie arbeiten in Deutschland oder sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Von Ausnahmen und Härtefällen abgesehen, kann das Elterngeld erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei oder mehr Jahren bezogen werden.
Beziehen die Eltern Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag, wird das Elterngeld in voller Höhe als Einkommen auf diese Leistungen angerechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig gewesen sind und erst nach der Geburt ALG II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag erhalten. In diesen Fällen wird den Eltern ein Elternfreibetrag gewährt, der je nach vorherigem Verdienst bis zu 300 Euro betragen kann.