Elternzeit

Jeder Elternteil hat einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Elternzeit, um ihre Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs zu betreuen. Für die Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit von Vätern und Mütter vorübergehend unterbrochen werden, ohne befürchten zu müssen, danach arbeitslos zu werden. Für die Dauer der Elternzeit genießen die Eltern einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, während der Unterbrechung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Es ruht lediglich und die Eltern sind von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber entbunden. Nach dem Ende der Unterbrechung haben Eltern ein Recht auf die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz.

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Die Dauer der Elternzeit

Die maximale Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beträgt 36 Monate. Der Elternzeitanspruch besteht zunächst bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Die gesamte Zeit kann von einem Elternteil alleine genutzt oder zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden. Voraussetzung für einen Anspruch auf volle 36 Monate Elternzeit ist, dass mindestens 12 Monate dieser Zeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden. Mit den neuen Regelungen für Geburten ab dem ersten Juli 2015 ist die Aufteilung der Elternzeit deutlich flexibler geworden.

Statt bisher 12 Monate können Mütter und Väter jetzt 24 Monate ihrer Elternzeit ohne eine Zustimmung durch den Arbeitgeber auf einen selbst gewählten Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag ihres Kindes und Vollendung des achten Lebensjahres übertragen. Insgesamt ist eine Aufteilung in bis zu 3 Abschnitte möglich. Das bedeutet, es kann zweimal eine Verlängerung beantragt werden, die in die ersten acht Lebensjahre des Kindes fallen müssen. Dabei ist zu beachten, das eine Antragstellung auf Verlängerung mindestens sieben Wochen, bei einer zweiten Antragstellung mindestens 13 Wochen vorher erfolgen muss. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber die Verlängerung zwar grundsätzlich nicht verweigern, der nächste Abschnitt der Elternzeit verschiebt sich jedoch entsprechend.

Wie muss die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beantragt werden?

Wenn Väter oder Mütter ihre Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, muss diese beim Arbeitgeber angemeldet werden. Die Anmeldung kann formlos, muss aber in jedem Fall schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers erfolgen. Für die Anmeldung ist eine E-Mail, ein Fax oder ein mündlicher Vortrag nicht ausreichend. Um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine Bestätigung über den Erhalt der Anmeldung vom Arbeitgeber zu verlangen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Nur Eltern, die selbstständig oder freiberuflich arbeiten, dürfen keine Elternzeit beanspruchen, da diese grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraussetzt. Elterngeld gibt es hingegen auch für Selbstständige. Der Elternzeitanspruch ist nicht nur auf die leiblichen Eltern eines Kindes beschränkt. Pflegeeltern, Adoptiveltern und Verwandte des Kindes bis zum dritten Verwandtschaftsgrad haben einen Elternzeitanspruch gegenüber ihren Arbeitgebern. Voraussetzung ist, dass das Kind sein 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind mit im gemeinsamen Haushalt lebt und selbst erzogen wird. Die Großeltern des Kindes haben einen Elternzeitanspruch, wenn ein Elternteil ihre Enkelkindes minderjährig ist oder sind noch in der Ausbildung befindet.

Arbeiten während der Elternzeit

Gelegentliche Aushilfsarbeiten oder die Vertretung von Kolleginnen und Kollegen beispielsweise in der Urlaubszeit sind in der Regel kein Problem. In der Elternteilzeit können Eltern bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, ohne ihren Elternzeitanspruch zu verlieren. Diese Arbeiten sollten im Voraus mit dem Arbeitgeber abgesprochen und schriftlich vereinbart werden.

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