Das Steuerrecht sieht über die Absetzung einer Entfernungspauschale einen einfachen Weg vor, wie Arbeitnehmer ihre tägliche Anfahrt steuerlich geltend machen können. Die Pauschale kann nutzen, wer auf eigene oder geteilte Kosten zur Erfüllung von Verträgen rund um die nichtselbstständige Tätigkeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt. Viele Arten der Beschäftigung fallen jedoch aus der Regelung heraus.
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Die Entfernungspauschale wird über die jährliche Einkommensteuererklärung abgerechnet und beträgt aktuell 30 Cent pro Entfernungskilometer. Diese Pauschale gilt jedoch nicht für jeden Arbeitnehmer, der beliebig viele Arbeitsstätten ansteuert und dafür verschiedene Verkehrsmittel nutzt. Von den Werbungskosten absetzen kann die Pauschale, wer:
Auch für die Strecke selbst gelten Bedingungen. So nimmt der Gesetzgeber stets die kürzeste Strecke für den Arbeitsweg an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E, entschieden, dass eine längere Strecke anerkannt wird, wenn sie verkehrsgünstiger liegt. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise der Berufsverkehr die kürzere Strecke so stark beeinträchtigt, dass der Arbeitgeber eine deutlich längere Fahrzeit veranschlagen müsste.
Der Arbeitsweg kann außerdem nur zweimal am Tag befahren werden. Pausenfahrten in die eigene Wohnung oder Aufteilung der Arbeitsstunden bleiben damit unberücksichtigt. Eine Absetzung verschiedener Wege zu unterschiedlichen Arbeitsstätten wie Lagern, Unternehmenssitz und Bürogebäude sind unzulässig außer sie erfolgen jeden Tag im gleichen Rhythmus einmal hin und einmal zurück. Umwege können nicht berücksichtigt werden. Wer unterwegs regelmäßig aussteigt und einen zusätzlichen Weg zurücklegt um beispielsweise Frühstück zu kaufen, unterbricht damit seinen Arbeitsweg. Er ist nicht nur nicht für diesen zusätzlichen Weg versichert, sondern kann die zusätzliche Strecke auch nicht steuerlich geltend machen.
Der Arbeitnehmer berechnet und setzt die Entfernungspauschale eigenständig in der Einkommensteuererklärung unter Werbungskosten jährlich ab. Auf Nachfrage muss der genaue tägliche Weg nachvollziehbar und auf die korrekte Anzahl an Arbeitstagen berechnet sein. Die Pauschale können nur Angestellte absetzen.
Flug-, Zug- und Taxikosten für Selbstständige werden in der Regel als Reise- oder Transportkosten abgerechnet und sind von der Pauschale ausgenommen. Zahlt der Arbeitgeber bereits aus der Unternehmenskasse einen festen Betrag für die Anreise und weist dies nach, entfällt eine zusätzliche Absetzung ebenfalls.
Als Basis für die Höhe der Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber den Betrag von 30 Cent pro Kilometer festgelegt. Dabei ist es unerheblich, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer wählt. Auch wenn er zu Fuß geht, mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt, steht ihm die Berücksichtigung der Entfernungspauschale zu. Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Angestellte zugleich höchstens 4.500 Euro pro Jahr als Entfernungspauschale steuermindernd absetzen.
Der Gesetzgeber hat die Höhe der Entfernungspauschale im Einkommensteuergesetz genau vorgegeben. In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG setzt er die Pauschale mit 0,30 Cent pro Kilometer und zugleich höchstens 4,500 Euro pro Kalenderjahr fest.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ hat der Gesetzgeber neben weiteren Änderungen auch die Höhe der Entfernungspauschale angepasst. Dabei hat er die Anpassung durch einen Zusatz zu § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG bestimmt, der in Satz 8 ausgeführt wird. Demnach gilt für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 eine Staffelung in der Höhe der Entfernungspauschale wie folgt:
Höchstbetrag
Grundsätzlich bleibt der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale trotz der Anpassungen auch weiterhin bei 4.500 Euro pro Kalenderjahr bestehen. Ein höherer Betrag kann nur angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer sein Privatauto oder einen Dienstwagen, der ihm zur Verfügung gestellt ist, für die Fahrten zur Arbeit nutzt.
Anpassungen der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
Dieselben Anpassungen zur Staffelung der Entfernungspauschale gelten auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Um die Entfernungspauschale zu berechnen, sind drei Parameter zu berücksichtigen:
Anzahl der Arbeitstage
Sieht das Arbeitsverhältnis eine Fünftagewoche vor, können bis zu 230 Arbeitstage zur Berechnung angesetzt werden. Bei einer Sechstagewoche gelten bis zu 280 Arbeitstage.
Einfache Wegstrecke
Das Finanzamt erkennt nur die kürzeste Wegstrecke an, die für die einfache Fahrt aufgewendet wird.
Ein Angestellter ist im Jahr 2019 insgesamt 220 Tage zur Arbeit gefahren. Die einfache Strecke bei kürzester Wegführung beträgt 15 Kilometer.
Rechnung:
220 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 990 Euro
Der Arbeitnehmer kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 990 Euro ansetzen.
Um die Entfernungspauschale abzusetzen, müssen Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage N ausfüllen. Dort können sie die Kilometerpauschale für die Fahrten von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte angeben und als Werbungskosten geltend machen.
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