Das Erbe bezeichnet das gesamte aktive und passive Vermögen einer natürlichen Person, das im Todesfall in den Besitz der Erben übergeht. Das Erbe oder der Nachlass umfasst das gesamte aktive und passive Vermögen einer natürlichen Person. Hierzu zählen Bargeld, Firmenanteile, Immobilien, Aktien, Kapitalanlagen und alle Verbindlichkeiten. Das Erben geht im Todesfall des Erblassers in den Besitz der Erben über. Die Erbfolge, die Rechte und Pflichten des Erblassers und der Erben sind gesetzlich geregelt. Im Erbrecht ist geregelt, wie vererbt werden kann und wer das Vermögen eines Verstorbenen erbt.
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Erblasser können in ihrem Testament oder in einem mit den Erben geschlossenen Erbvertrag grundsätzlich selbst bestimmen, wer welche Teile des Erbes erhalten soll. Erfolgt keine vertragliche oder testamentarische Regelung durch den Erblasser, wird im Todesfall automatisch die gesetzliche Regelung angewendet. Für den Fall, dass der Erblasser keine gesetzlichen Erben hat und es kein Testament gibt, das andere begünstigt, geht der gesamte Nachlass an den Staat. Dies ist auch der Fall, wenn alle Erben das Erbe in der gesetzlich vorgesehenen First ausschlagen. Im Rahmen des Testaments ist es möglich, bestimmte Teile oder das gesamte Erbe an Organisationen oder Vereine zu vererben. Allerdings kann nicht der gesamte Nachlass an den gesetzlich Erben vorbei vererbt werden. Das Erbrecht sieht vor, dass die gesetzlichen Erben immer einen sogenannten Pflichtteil des Erbes erhalten.
Erblasser können in ihrem Testament grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge ignorieren und die gesetzlichen Erben übergehen. Das Erbrecht sieht für diese Fälle jedoch vor, das bestimmte gesetzliche Erben dennoch nicht leer ausgehen. Ihnen steht ein Pflichtteil des Erbes zu. Pflichtteilberechtigt sind der noch lebend Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Partner dem Ehegatten gleichgestellt. Nicht pflichtteilberechtigt sind Verwandte höheren Grades wie Geschwister oder Enkelkinder.
Mit dem Pflichtteil ist ein Anspruch auf eine Geldzahlung gegenüber den im Testament bedachten Erben begründet. Die Höhe des Geldanspruches beträgt die Hälfte des Anspruchs, der dem Pflichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Vermögen, das der Erblasser zehn Jahren vor dem Eintreten des Erbfalls verschenkt hat, ist bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen und wird dem Nachlass hinzugerechnet. Zwischen den Ehegatten sind Geschenke zeitlich unbefristet anzurechnen. Hat der Pflichtteilberechtigte vor dem Erbfall Leistungen erhalten, sind auch diese anzurechnen und vom Nachlass abzuziehen,
Wenn das Erbe von den Erbberechtigen angenommen wird, haften sie für eventuell mit dem Erbe verbundene Verbindlichkeiten. Das bedeutet, die Erben sind ab dem Zeitpunkt, an dem das Erbe in ihrem Besitz übergegangen ist, für die Schulden des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten gemacht hat, verantwortlich. Grundsätzlich können Erben innerhalb von einer sechswöchigen Frist das Erbe ausschlagen. Wichtig ist hierbei, dass eventuelle Forderungen Dritter immer Forderungen gegenüber den Erben persönlich und nicht gegenüber dem Nachlass sind. Erben haften demnach persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen für diese Verbindlichkeiten. Erben können für den Fall, das nicht abzusehen ist, ob das Erbe überschuldet ist, die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Der Nachlasspfleger übernimmt im Rahmen der sogenannten Nachlasspflege dann die Befriedung der Gläubiger. Gleichzeitig wird durch die Bestellung das Vermögen der Erben vom Nachlass getrennt, sodass die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten aus dem Erbe auf den Nachlass beschränkt bleibt.