In der Bundesrepublik Deutschland müssen Personen, die eine Erbschaft oder eine Schenkung erhalten, für dieses Erbe oder die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen Erbschafts- und Schenkungssteuer an das zuständige Finanzamt, das heißt, an den Staat bezahlen. Die Höhe der zu leistenden Steuern und ob überhaupt Steuern fällig werden, ist abhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben oder des Beschenkten zum Erblasser oder Schenkenden.
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Im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz ist bestimmt, dass jeder sogenannte unentgeltliche Erwerb – darunter fallen Erbe und Schenkung – eine Steuer auslöst. Im Falle des Todes des Erblassers fällt die Erbschaftssteuer an. Schenkungssteuer wird im Falle des Erwerbs unter Lebenden erhoben. Neben dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Schenkenden und den bedachten Personen spielt zudem der Wohnsitz der Beteiligten eine Rolle bei der Steuererhebung. Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt demnach grundsätzlich nur dann an, wenn mindestens einer der Beteiligten, das heißt, der Erbe und / oder der Erblasser oder der Beschenkte und / oder der Schenkende seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Grundsätzlich werden Erbschaften und Schenkungen aus steuerrechtlicher Sicht gleichbehandelt. Je nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Empfänger eines Erbes oder einer Schenkung und dem Erblasser oder Schenkenden sieht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz unterschiedliche Steuerfreibeträge vor. Die Steuerfreibeträge müssen von den bedachten Personen nicht versteuert werden.
Im Falle eines Erbes oder einer Schenkung hat jeder einen persönlichen Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Liegt der Wert der Schenkung oder des Erbes unter diesem Freibetrag, werden keine Steuern fällig. Aktuell betragen die Steuerfreibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer beispielsweise für den Ehepartner und einen eingetragenen Lebenspartner 500.000 Euro. Für Kinder und Stiefkinder sowie gegebenenfalls Enkelkinder sind 400.000 Euro steuerfrei. Besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser oder Schenkenden beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro. Der nach Abzug dieser Freibeträge vom Erbe oder der Schenkung verbleibende Wert muss dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen steuerfreien Beträge können im Fall eines Erbes nur einmal geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu ist es möglich, die Steuerfreibeträge bei einer Schenkung alle 10 Jahre erneut auszunutzen. So können Eltern ihren Kindern beispielsweise alle 10 Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Diese Freibeträge gelten für die Schenkung von beiden Elternteilen. Das heißt, sowohl der Vater wie auch die Mutter können ihren Kindern jeweils 400.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei schenken.