Der Erinnerungswert von bereits vollständig abgeschriebenen, aber in einem Unternehmen noch benutzten Anlagegütern beträgt immer 1 Euro. Diese auch als Merkposten bezeichnete Bilanzposition erfüllt eine Platzhalterfunktion, mit der sichergestellt werden soll, dass keine Gegenstände des Betriebsvermögens unbemerkt aus dem Unternehmen entnommen werden können.
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Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verlangen, das alle in einem Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände vollständig in der Buchhaltung des Unternehmens erfasst werden. Der Wert von 1 Euro entspricht dem Restbuchwert des abgeschriebenen Vermögensgegenstandes. Einzige Aufgabe des Erinnerungswertes ist es, den gesetzlichen Ansprüchen an die Vollständigkeit der Bilanz zu genügen und zu verhindern, dass Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen entnommen werden, ohne, dass eine entsprechende Buchung erfolgt. Theoretisch wäre es möglich, eine vollständig abgeschriebene Maschine oder Produktionsanlage nicht mehr in den Büchern zu führen und quasi unter der Hand zu verkaufen. Dies soll durch den Merkposten verhindert werden. Der Erinnerungswert spielt insofern eine wichtige Rolle bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt.
Eine Autolackiererei hat im Jahr 2009 eine neue Lackierkabine im Wert von 100.000 Euro gekauft. Diese Lackierkabine wird längerfristig genutzt und zählt daher zum Anlagevermögen der Lackiererei. Die Lackierkabine hat eine übliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bei einer linearen Abschreibung wird der Kaufpreis über 10 Jahre mit je 10.000 Euro pro Jahr abgeschrieben. Im Jahr 2019 hat die Lackierkabine nur noch einen Buchwert von 0 Euro. Da die Kabine aber weiterhin in der Lackiererei genutzt werden soll, hat sie für das Unternehmen noch einen Wert. Um den Anforderungen an die Vollständigkeit der Bilanz zu genügen, wird die Lackierkabine in den folgenden Jahren daher noch mit einem Wert von 1 Euro, dem Erinnerungswert, in den Büchern geführt und jedes Jahr bilanziert.
Der Erinnerungswert spiegelt nicht den tatsächlichen Wert eines abgeschriebenen Anlagegutes für ein Unternehmen wieder. In der Regel ist der tatsächliche Restwert einer Maschine oder Anlage deutlich höher als der in den Büchern geführte Merkposten in Höhe von 1 Euro. Beim Verkauf einer gebrauchten Maschine oder Anlage kann meistens ein deutlich höherer Betrag erzielt werden. Selbst wenn eine Maschine oder Produktionsanlage verschrottet wird, ist der reine Schrottwert in den meisten Fällen höher als der Erinnerungswert. Bei einem Verkauf oder einer Verschrottung muss die Differenz zwischen Erinnerungswert und dem tatsächlichen Verkaufspreis vom Unternehmen versteuert werden.
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