Als Erlös wird im Rechnungswesen der Gegenwert bezeichnet, den ein Betrieb für den Verkauf seiner Erzeugnisse oder Dienstleistungen beziehungsweise aus Vermietung oder Verpachtung erhält. Dieser Erlös kann der Unternehmung sowohl in Form von Geld als auch in Form von Forderungen zufließen. Es handelt sich somit um die wertmäßige Erfassung der betrieblichen sowie der nichtbetrieblichen Tätigkeit des Unternehmens.
Rechnerisch ergibt sich der Erlös durch die Multiplikation der Menge der verkauften Güter beziehungsweise Dienstleistungen mit den jeweiligen Verkaufspreisen. Bei dem auf diese Weise ermittelten Wert handelt es sich um den Brutto-Erlös. Nach Abzug von Erlösminderungen – wie zum Beispiel Gutschriften, Rabatten oder eines Skonto – ergibt sich daraus der Netto-Erlös (Siehe dazu auch den Lexikonartikel zu Brutto / Netto), welcher für die Preiskalkulation des Unternehmens maßgeblich ist. Ein Synonym für Erlös ist der Begriff Umsatz.
Teilweise wird auch der Begriff Leistung als weiteres Synonym für Erlös beziehungsweise Umsatz verwendet. Tatsächlich ist der Erlös allerdings nur bei Handelsunternehmen mit der Gesamtleistung identisch. Dagegen enthält die Gesamtleistung von Industriebetrieben neben den Erlösen auch Bestandsveränderungen an Halb- und Fertigfabrikaten sowie aktivierungsfähige Eigenleistungen, die in Handelsunternehmen nicht anfallen. Der Begriff Umsatzerlöse bezeichnet in der Rechnungslegung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch den Ertrag, der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens typisch ist.
Der deutsche Staat erhebt, wie die meisten anderen Staaten auch, die sogenannte Umsatzsteuer auf den betrieblichen Erlös bzw. den Umsatz. Anders als der Name vermuten lässt, zahlt nicht das verkaufende Unternehmen die Umsatzsteuer, sondern der Käufer. Deshalb ist im Steuer- und Rechnungswesen häufig von einem „durchlaufenden Posten“ die Rede. Der Verkäufer addiert die zu zahlende Steuersumme auf den Produktpreis und treibt diese dann beim Kunden ein. Später muss der Zahlungsempfänger die erhaltene Steuer an das Finanzamt abführen.
Ausgenommen von dieser Steuer aus den Erlös sind gemäß der Kleinunternehmerregelung die Kleinunternehmer. Sie müssen die Steuer auf ihren Rechnungen nicht ausweisen.