Die Eröffnungsbilanz ist ein nach § 242 HGB für alle Unternehmen, die der allgemeinen Bilanzierungspflicht unterliegen verpflichtendes Instrument der Buchhaltung. Sie wird zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres aus der Vorjahresbilanz erstellt. Auch zur Neugründung eines Unternehmens muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden.
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Die Eröffnungsbilanz dient verschiedenen Zwecken. Ihr formeller Sinn besteht in der Überprüfung der Schlussbilanzen des vorhergehenden Geschäftsjahres. Die Schlussbilanz wird aus den vollständigen Zahlen der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens erstellt und gibt Auskunft über die finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens und den Verlauf seiner Unternehmungen. Auch sind Schulden und ausstehende Verpflichtungen durch das und gegenüber dem Unternehmen mit in die Gewinn- und Verlustrechnung einbezogen. Die Schlussbilanz schließt das Wirtschaftsjahr ab. Das neue Jahr wird mit der Eröffnungsbilanz begonnen. Diese wird gesondert erstellt und muss sich mit der Schlussbilanz decken. Durch diese Maßnahme ist sichergestellt, dass bei der Übernahme der Zahlen in das neue Wirtschaftsjahr keine Übertragsfehler geschehen sind.
Der zweite Sinn der eröffnenden Bilanz besteht darin, dem Unternehmen selbst einen Überblick über die für das Jahr verfügbaren Mittel zu gewähren. Im direkten Vergleich mit der Vorjahresbilanz lässt sich außerdem ein Trend ablesen, aus dem der Erfolg der Unternehmung ersichtlich wird.
Wie auch die Bilanz selbst besteht die Eröffnungsbilanz aus einer Aktiv und einer Passiv-Seite (Aktiva und Passiva). Die Seiten listen Gegenstände nach Soll und Haben auf. Während Eigenkapital und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zu Kreditoren) auf der Haben-Seite verbucht werden, ist der Stand des Warenlagers, die Kasse und der Besitz von Sachanlagen auf der Soll-Seite des Eröffnungsbilanzkontos (EBK). Das EBK wird zum Zwecke der Bilanz zu Beginn des Jahres eingerichtet und umfasst jeweils alle Gegenstände, die aus dem vorherigen Jahr übernommen wurden.
Die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist ein zusätzlicher Aufwand, der jedoch für Unternehmen verpflichtend ist.
Verpflichtend ist die Eröffnungsbilanz für alle bilanzierungspflichtigen Firmen und zusätzlich in folgenden Situationen:
Auch zur Neugründung wird diese Art der Bilanz erstellt, dann natürlich ohne die Daten des Vorjahres einbeziehen zu können aber mit Auflistung aller relevanten Gegenstände, die in das neue Unternehmen eingebracht werden. Die Erstellung der Bilanz zu Beginn des Jahres entbindet nicht davon, bei einem der gelisteten Geschäftsvorfälle auch im laufenden Jahr eine eröffnende Bilanz zu erstellen.
Die das Jahr eröffnende Bilanz ist notwendig, um den Jahresabschluss zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erstellen. Der Abschluss, auch Schlussbilanz genannt, selbst besteht aus der Aufrechnung zwischen Eröffnungsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dabei ergibt sich aus Gewinn und Verlust das Saldo des Unternehmens. Diese GuV-Rechnung bildet in der doppelten Buchführung das Gegenstück zu der Bilanz, in welche die Inventur zu Ende des Jahres mit einfließt. Ohne Eröffnung ist demnach kein Abschluss des Jahres möglich.