Die Ertragsbesteuerung zählt zu den objektiven Steuern, mit der die sogenannte unpersönliche Ertragsfähigkeit von Steuerobjekten beispielsweise Gewerbebetrieben, Gebäuden und Grundstücken besteuert wird. Die persönlichen Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen sowie die persönliche Leistungsfähigkeit werden bei der Besteuerung von Erträgen nicht berücksichtigt. Die Ertragsbesteuerung steht damit im Gegensatz zur Einkommensbesteuerung, bei der die persönlichen Lebensverhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
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Die Ertragsbesteuerung bemisst sich bei natürlichen Personen nach dem zu versteuernden Einkommen, dass beispielsweise Kapitalerträge und Einkommen aus einer Berufstätigkeit beinhaltet. Bei Kapitalgesellschaften – einer GmbH, AG oder UG – ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Erträgen ebenfalls das zu versteuernde Einkommen, auf das die als Körperschaftssteuer bezeichneten Ertragsteuern zu entrichten sind. Bei Gewerbebetrieben und Selbstständigen wird der Gewerbeertrag mit der Gewerbesteuer besteuert. Die Gewerbesteuer ist in diesen Fällen die Ertragssteuer.
Die Besteuerung von Erträgen kennt drei verschiedene Formen. Dies sind die
Bei der Merkmalsbesteuerung werden äußerliche Merkmale eines Steuerobjektes oder Steuertatbestandes berücksichtigt. Merkmale können die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin in einem Unternehmen, die Grundstücksgröße in Quadratmetern oder der in Kubikmetern bemessene umbaute Raum eines Gebäudes sein. Die Steuerbehörden schließen bei diesen Merkmalen darauf, dass Erträge entstehen können. Damit ist die Merkmalsbesteuerung eine sogenannte Soll-Ertragsbesteuerung, die allerdings im deutschen Steuersystem nicht angewendet wird.
Die Besteuerung von Erträgen im eigentlichen Sinn ist eine Form der sogenannten Roh- oder Reinertragssteuer. Hierbei werden nur die tatsächlich erzielten Erträge besteuert. Im Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland zählen hierzu die Kapitalertragssteuer, die Vermögens- und Gewerbesteuer sowie die auf thesaurierte Gewinne eines Unternehmens erhobene Körperschaftssteuer.
Bei der Ertragsbesteuerung in Form der Wert- oder Kapitalwertbesteuerung dient der kapitalisierte Ertrag oder der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage. Beispiele für diese Form der Besteuerung sind die in Deutschland erhobenen Grundsteuern für landwirtschaftlich genutzte oder einem Wohnzweck dienende Grundstücke. Bei bebauten Grundstücken, die einer gewerblichen Nutzung dienen, ist der sogenannte Verkehrswert oder gemeine Wert die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuern auf Erträge.
Ein Kritikpunkt an der Besteuerung von Erträgen ist, dass bei der gleichzeitig durchgeführten Besteuerung des Einkommens ein sogenannter steuerlicher Dualismus entsteht. Kritisiert wird, dass bei der parallelen Steuererhebung über die Einkommensteuer und die Besteuerung der Erträge, die Ertragsbesteuerung der Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeiten der Steuerpflichtigen dient. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Besteuerung der Erträge zu einer Ungleichbehandlung bei der Steuererhebung führt, da landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe bei gleichen Erträgen unterschiedlich hoch besteuert werden. Nicht zuletzt wird kritisiert, dass mit den Ertragsteuern keine sogenannten Faktorerträge erfasst werden können, weil die grundsätzlichen Probleme der Zurechnung bei Faktoren, das heißt, der wert- oder mengenmäßigen Ergebnisse der Kombination der verschiedenen Produktionsfaktoren, nicht gelöst werden können.