Eventualverbindlichkeit

Bei einer Eventualverbindlichkeit handelt es sich um eine sogenannte bedingte Verbindlichkeit auf Grundlage eines Haftungsverhältnisses nach (Handelsgesetzbuch). Eventualverbindlichkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zum Tragen kommen können aber nicht zwangsläufig müssen. Für diese Verbindlichkeiten dürfen daher weder Rückstellungen durch das Unternehmen gebildet werden, noch darf eine Eventualverbindlichkeit in der Bilanz passiviert werden.

Verbindlichkeiten entstehen erst dann, wenn Du bei Erhalt einer Ware zum Beispiel eine Rechnung erhältst, die Du erst später bezahlst. Wie Du Verbindlichkeiten buchen musst, erfährst Du hier.

Welche Haftungsverhältnisse bedingen eine Eventualverbindlichkeit?

Bei einer Eventualverbindlichkeit ist in der Regel zum Bilanzstichtag nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen. Gemäß den Vorschriften in § 251 HGB müssen dennoch die folgenden Haftungsverhältnisse angegeben werden:

  • Verbindlichkeiten, die sich aus der Begebung oder Übertragung von Wechseln ergeben
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, z. B. für Bankkredite von Tochtergesellschaften.
  • Verbindlichkeiten aus Wechsel- und Scheckbürgschaften
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen für eigene und für fremde Leistungen
  • alle Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Ursprünglich konnten Unternehmen Angaben zu diesen Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen wahlweise in der Bilanz selbst oder in Anhang zur Bilanz vornehmen. Seit einer Änderung der Bestimmungen in dürfen diese Angaben nur noch im Anhang der Bilanz vorgenommen werden. Die Aufführung in der Bilanz selbst ist nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind nur noch kleine GmbHs, die nicht zur Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verpflichtet sind. Kleine GmbHs müssen Eventualverbindlichkeiten in der Bilanz aufführen.

Welche Informationen müssen zu einer Eventualverbindlichkeit gemacht werden?

In § 268 Abs. 7 HGB schreibt der Gesetzgeber vor, welche Informationen das Unternehmen zu den einzelnen Haftungsverhältnissen im Anhang der Bilanz bereitstellen muss. Hierzu zählen grundsätzlich alle Angaben zu Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen, die nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind. Zusätzlich sind Angaben erforderlich, welche die einzelnen Haftungsverhältnisse beschreiben sowie Informationen zu den gewährten Sicherheiten oder Pfandrechten für eine Individualverbindlichkeit. Darüber hinaus ist das Unternehmen seit 2016 dazu verpflichtet, gesonderte Angaben zu jeder Eventualverbindlichkeit zu machen, die sich aus Verpflichtungen für Altersversorgungen oder gegenüber assoziierten und verbundenen Unternehmen ergibt.

Vereinfachung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen alle Eventualverbindlichkeiten in einer Summe angeben. Kapitalgesellschaften und im Sinne des einer Kapitalgesellschaft gleichgestellte Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als sogenannter Vollhafter sind vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, jede Eventualverbindlichkeit einzeln und gesondert aufzuführen. Diese Eventualverbindlichkeiten müssen auch dann angegeben werden, wenn ihnen auf der anderen Seite eine zumindest gleichwertige Rückgriffsforderung gegenübersteht. Bei jeder Eventualverbindlichkeit muss der Unternehmer angeben, wie hoch das Risiko einer Inanspruchnahme eingeschätzt wird.

Im Unterschied zu einer Eventualverbindlichkeit wird eine sogenannte Eventualforderung, beispielsweise, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Schadensersatzprozess gewonnen wird, nicht im Jahresabschluss des Unternehmens berücksichtigt.

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