Exekutive

Die Exekutive ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit an Gesetz und Recht gebunden. Aufgabe der Exekutive ist in erster Linie die Umsetzung und Ausführung von Gesetzen. Die Handlungen der Exekutive werden in der Regel durch einen Verwaltungsakt vollzogen. Ein Verwaltungsakt kann eine von einer Behörde erlassene Verfügung, eine hoheitliche Maßnahme oder eine anderweitige Entscheidung sein. Ein Verwaltungsakt ist eine nach außen gerichtete Maßnahme in der Beziehung zwischen Staat und Bürger. Bespiele für Verwaltungsakte sind Steuerbescheide, Bußgeldbescheide, Bescheide über Sozialhilfe, standesamtliche Heiratsurkunden oder Baumgenehmigungen. Bürger können gegen Verwaltungsakte Widerspruch einlegen und, falls dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, bei einem Verwaltungsgericht gegen den Verwaltungsakt klagen.

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Die Exekutive in der Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland zählen auf Bundesebene die Bundesregierung, die Verwaltungsbehörden des Bundes sowie das Bundeskriminalamt, das Bundeskartellamt und der Zoll zur Exekutive. Auf der Ebene der Bundesländer bilden die Landesregierungen, die Landesverwaltungen, Polizei und Staatsanwaltschaft die Organe der Exekutive. Gemäß Artikel 83 GG sind die Bundesländer neben der Ausführung der Landesgesetze auch für den Vollzug der Bundesgesetze in sogenannten eigenen Angelegenheiten zuständig. Es sei denn, die Artikel 84 ff. des Grundgesetzes bestimmen etwas anderes. In der Bundesrepublik Deutschland obliegt der Vollzug der Bundesgesetze

  • gemäß Artikel 83 und 84 GG durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit
  • gemäß Artikel 85 GG durch die Bundesländer im Auftrag des Bundes
  • gemäß Artikel 86 und 87 GG durch die bundeseigene Verwaltung

Stadtverwaltungen, Kreis- und Gemeindeverwaltungen und gehören auf der Ebene der Gemeinden zur Exekutive.

Unterscheidung Gewaltentrennung und Gewaltenteilung

Insbesondere im Hinblick auf die Exekutive ist die Unterscheidung von Gewaltentrennung und Gewaltenteilung von Bedeutung. Anders als oft angenommen bedeutet die Gewaltenteilung keine strikte Gewaltentrennung mit einer hohen Unabhängigkeit der Jurisdiktionen. Die Gewaltenteilung in einer repräsentativen Demokratie kann nur funktionieren, wenn die einzelnen Organe, also die Legislative, die Judikative und die Exekutive ein Eingriffsrecht in die jeweiligen anderen Bereiche besitzen. Dieses Eingriffsrecht und die damit einhergehen Gewaltenverschränkung ist für eine effektive Kontrolle unabdingbar. In den USA wird dies als Checks and Balances bezeichnet.

Das im deutschen Grundgesetz vorgesehene konstruktive Misstrauensvotum ist ein Beispiel für eine Gewaltenverschränkung in der Bundesrepublik Deutschland. Durch das konstruktive Misstrauensvotum ist es möglich, dass durch eine Mehrheit des Deutschen Bundestages, also der Legislative, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, die Exekutive, abberufen werden kann. Zudem sind die meisten Mitglieder der Bundesregierung zugleich auch Mitglieder des Deutschen Bundestages, was wiederum eine Gewaltenverschränkung darstellt. In präsidialen Systemen wie den USA ist die Trennung der Staatsgewalten meist wesentlich strikter, als in einer parlamentarischen Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland.

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